das ganze Hinkerland von Kamerun bis zum 15. Längen-
grad in dessen ganzer Ausdehnung von der südlichen
Grenzlinie bis zum Tschadsee Deutschland überließ, wäh-
rend England die Rechke auf die Gebieke östlich des Tschad-
sees bis zum Nil zugesichert wurden.
Hier gehen also die Ankläger Deutschlands so weit,
daß sie gegen Deutschland den Verdachk aussprechen,
es hälle zu Frankreichs Gunsten auf ihm sehr wichkig er-
scheinende Kolonialgebiete nur deshalb verzichkek, damit
die französischen Expansionsgelüste einen französisch-eng-
lischen Konflikt heraufbeschwören sollken. Hälten wir dem
englischen Wunsche gemäß den französischen Ansprüchen
nicht nachgegeben, sondern, auf unserer ursprünglichen
Forderung bestehend, den Franzosen den Weg zum Nil
durch unseren Besitz verriegelk, so würden wir doch ganz
gewiß hegemonischer Gelüste beschuldigk worden sein.
Weil wir es nichtk gekan haben, weil wir Frankreichs
und nicht Englands Wuncsch erfüllken, werden uns eben-
falls hegemonische Gelüste vorgeworfen. Der Brandstifter
selbst beschuldigk uns, daß wir ihn nichk, seine böse Ab-
sicht voraussehend, rechtzeitig daran verhinderk haben,
Feuer in Afrika anzulegen.
Wie schleche muß es um eine Anklage stehen, wenn sie
mit solchen Milteln arbeiket!
Es soll dabei gar nichk in Abrede gestellt werden, daß
Deutschland den Ausgleich der zwischen Frankreich und
England bestehenden Gegensätze nichk begünstigke, son-
dern ein sehr dringendes Inkeresse daran hakte, daß keine
zu freundschaftliche Annäherung zwischen den beiden West-
1) Bourgeols und Pages, S. 245.
138