gelehnt hat. Dazu haben Angehörige einer Nation nicht
die geringste Berechtigung, die, obwohl sie durch eigene
Macht und die Bürgschaftsartikel des Vertrags von
Versailles so stark gegen jeden Angriff geschützt ist, wie
keine andere Macht auf Erden es jemals war, seit fünf
Jahrenununterbrochen nach einem Sicherheitspaktschreit,
der ihren Besitzstand garantieren soll.
Die Verfasser der sranzösischen Anklageschrift behaup-
ten weiter, daß die Ablehnung des russischen Vorschlags
nach den verschiedenen Versuchen Deutschlands, eine
Verständigung mit Frankreich und Rußland herbeizu—
führen, die Doppelzüngigkeit der deutschen Politik zur
Evidenz beweise. Wir haben gesehen, daß diese Behaup-
tung den Tatsachen widerspricht. Mit ihrer Aufstellung
begnügen sie sich aber nicht, sondern sie sagen, daß sich
der russische Vorschlag gar nicht anders als durch eine
Anregung von seiten Deutschlands erklären lasse, weil
vierzehn Tage vorher Murawiew und General Kuro-
patkin nach einem Bericht des französischen Botschafters
in Petersburg erklärt hätten, daß ein solcher Schritt in
Berlin keinen Erfolg haben würde. Und in der Tak
sagte auch Mk#urawiew dem Fürsten Radolin, als dieser
ihm die Ankwork des Grafen Bülow am 5. Meärz über-
brachke, „er habe auf Grund von früheren Meldungen,
die ihm aus Paris und Berlin zugegangen
seien, angenommen, daß er durch seinen Vorschlag
der auf die Erhaltung des Welkfriedens gerichkeken Po-
litik des Kaisers und den Inkenkionen der kaiserlichen
Regierung enkgegengekommen sei“.: In dem Bericht,
1) A. a. O. S. 288.
2) Akten Bd. XV. S. ö19, Nr. 4464.
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