von 1874 am 16. Februar hielt, einer Rede übrigens, die
unseren Anklägern auch deshalb zum Rachlesen empfoh-
len sei, weil sie aus ihr ersehen können, daß selbst der
Chef des deutschen Generalstabes nur an Verteidigung,
nichk an Angriff dachte, begründek er die Nokwendig-
keik der durch den Gesetzenkwurf bezweckken Verstär-=
kung unserer Rüstung gerade durch die Feststellung der
auf dem Gesetz von 1872 beruhenden zahlenmäßigen
UÜberlegenheil des französischen Heeres. Er sagke:! „Man
hak in Frankreich die allgemeine Wehrpflicht einge-
führk und hat dabei eine zwanzigjährige Verpflich-
kung zugrunde gelegk, während wir nur eine zwölf-
jährige haben; man hat ferner dem Gesetze rückwir-
kende Kraft gegeben, so daß viele Franzosen, welche
längst ihre Jahre abgedienk haben, plötzlich wieder wehr-
pflichtig geworden sind. Die französische Regierung ist
schon heute berechtigk, für die aktive Armee 1200000 und
für die Terrikorialarmee ebenfalls rooccoo Mann zu
den Waffen zu rufen. Um diese auch nur teilweise ein-
stellen zu können — denn, meine Herren, es kommk nicht
nur auf die Zahl der Wehrpflichtigen an, sondern auf
die Kadres, in welche sie eingestellt werden sollen — ich
sage, um diese IMassen einreihen zu können, war es nok-
wendig, die Kadres zu vermehren. Nachdem Deufsch-
land seine Reichslande wieder an sich genommen hak,
habenwir, mit Ausnahme einiger weniger Spezialwaffen,
mrr die bestehende Last auf mehr Schulkern überkragen.
In Frankreich, welches um 1½ Miellionen Einwohner
ärmer geworden ist, sind seildem sehr erhebliche For-
1) Gesammelte Schriften und Denkwürdigkeicen des Generalfeld-
marschalls Grafen Helmueh v Molcke, Bd. VII, S. 220 ff.
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