Heeresgesetze, die von 1874 bis 1913 dem Reichstag vor-
gelegt wurden, auf den größten Widerstand der Volks-
vertretung sließen, während mit Ausnahme des Gesetzes
üũber die Wiedereinführung der dreijährigen Dienstzeit
im Jahre 1912 die französischen Heeresvorlagen nur gegen
sehr zahme Widerstände verteidigt zu werden brauchten,
hat die deutsche Regierung, ihrem ursprünglichen Plan
entgegen, sich dazu verstanden, sich alle sieben Jahre der
Gefahr einer Herabsetzung des Heeresbudgets auszusetzen.
Solche Herabsetzung ist freilich infolge der Rüstungen
unserer Nachbarn nie ernstlich in Frage gekommen. Aber
ihre Gefahr bedrohte uns doch, durch das allmähliche An-
wachsen der sozialdemokratischen Partei anschwellend, in
jedem siebenken Jahre. Die vom Senaksberichk aufge-
stellte Zehaupkung, daß durch das Sepkennak die deutsche
Regierung in bezug auf die Organisakion und Rüstung
der Armee für sieben Jahre unabhängig vom Parlamente
geworden sei, ist vollkommen falsch. Das Sepkennak
beschränkrte nichk, sondern erhöhte den Einfluß des
Reichskags auf die Organisakion der Armee, weil bis zu
seiner Annahme auf Grund des Arkikels 63 der Reichs-
verfassung der Kaiser den Präsenzstand der Konkingenke
des Reichsheeres bestimmfte. Wenn das Sepkennak auch
das Parlamenk seeben Jahre verhinderke, die Ausga-
ben für das Heer ohne die Zustimmung der Regierung
herabzusetzen, so verhinderte es doch auch gleichzeitig
die Regierung, sie ohne die Zustimmung des Reichs-
kags zuerhöhen. Es kann also won einer der Regierung
durch die Annahme des Sepkennaks für die Heeresrüstun-
gen erkeilken Blankovollmacht, wie es die Herren Bour-
geois und Pagés anzunehmen scheinen, nichk die Rede sein.
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