Das Heeresgesetz von 1874, das den von der franzö-
sischen Armee erreichken Vorsprung noch nichk einmal
ausglich, wurde nun schon im nächsten Jahre von Frank-
reich mit der Vorlage beankwortek, von der ich im Zu-
lammenhang mil der Besprechung der Krise vom Jahre
1675 schon berichkek habe. Dieses Gesetz vermehrke be-
kanntlich die französische Infankerie um 144 Bakaillone.
Da die Zahl der Kompagnien gleichzeitig für jedes Ba-
faillon um zwei herabgesetzk wurde, erhöhre sich durch die-
ses Gesetz zwar die Zahl der M#annschafken auf dem Frie-
densfuße nicht, es wurde aber möglich, da die Kriegsstärke
des Bakaillons rooo Mann bekrug, im Mobilmachungs-
falle 144000 MWann mehr sofork in die Fronk einzustellen.
Unter Beibehaltung der mmerischen Überlegenheit wurde
also durch dieses Gesetz die Schlagkraft der französischen
Armee bekrächtlich erhöhr. Trotz dieses Mißverhälknisses,
das unerkräglich gewesen wäre, wenn es nichk durch die
gründlichere Ausbildung des deutschen Soldaken und die
überragende Tüchkigkeik des deutschen Offzierskorps eini-
germaßen ausgeglichen worden wäre, wurde an der durch
das Gesetz von 1874 geschaffenen deutschen Heeresorgani-
sakion sechs Jahre lang nichks geänderk. Im Jahre 1880
aber, als man wegen der durch den Berliner Kongreß ver-
anlaßken Entfremdung zwischen Deutschland und Rußland
schon mit der Möglichkeit eines Zweifronkenkrieges rech-
nen mußte, dessen Gefahren durch den Abschluß des deutsch-
österreichischen Bündnisses von 1879 wohl verminderk
wurden, aber doch außerordenklich bedrohlich blieben,
war das Stärkeverhälknis der deutschen und österreichi-
schen Armee einerseiks und der französischen und rufsischen
Armee andererseiks so ungünstig geworden, daß man sich
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