Full text: Ich suche die Wahrheit!

Dienst bei den Fahnen, in der Reserve und in der Land- 
wehr, die in Deulschland bis dahin 12, in Frankreich 24, 
in Rußland aber sogar 19 Jahre betrug, ebenfalls auf 
19 Jahre und die Landsturmpflicht bis zum 45. Lebens- 
jahre ausgedehnk. Aber diesem Gesetz wurde im Unker- 
schied von dem französischen Rekrutlierungsgesetz von 1872 
keine rückwirkende Kraft gegeben. 
Kaum waren die Gesetze von 1887 und 1888 in Kraft 
gekreken, durch die, wie gesagk, nicht einmal die numerische 
UÜberlegenheit Frankreichs ausgeglichen wurde, da gab die 
Republik wieder das Signal zu neuem Wektrüsten durch 
das Rekrutierungsgesetz vom Jahre 1889. Die Gesamt- 
dienstpflicht wurde durch dieses Gesetz freilich wie in 
Deutschland nur auf 25 Jahre ausgedehnk, — also in 
diesem einen Falle folgke Frankreich dem Beilspiele 
Deutschlands — aber dadurch, daß ihm rückwirkende 
Kraft für alle gegeben wurde, die das 45. Lebensjahr 
überschrikken hatken, standen etwa 600000 Mann, die be- 
reits aus jedem Dienstverhältnis ausgeschieden waren, dem 
Kriegsminister wieder zur Verfügung. Gleichzeitig aber 
hatte sich die Zahl der Jahrgänge für das stehende Heer 
in Rußland (Aktive und Reservepflicht) auf 18 vermehrt. 
Dem russischen Kriegsminister aber wurden zur Vervoll- 
ständigung der Heeresorganisakion und zu dem Zweck, 
bedeukende Skreitkräfte möglichst schnell an der West- 
grenze zu konzenkrieren, für fünf Jahre, von 1889 bis 
1893, eine Summe von 1060 Millionen Rubel außer 
einem allmählich zu verbrauchenden Kredik von 20 bis 60 
Millionen Rubel zu freier, unkonkrollierker Verfügung 
gestellt. Dadurch wurde bewirkt, daß er jährlich über eine 
Summe von 3 Milliarden Mark für Heereszwecke ver- 
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