einen Vertrag in vier Artikeln, in dessen Präambel als
sein Zweck die Lokalisierung des russisch-japanischen Krie—-
ges bezeichnet wurde. Der erste Artikel lautete: „Für den
Fall, daß eines der beiden Reiche durch eine europäische
Macht angegriffen würde, so wird es sein Verbündeter
mit allen seinen Kräften zu Lande und zu Wasser unker-
stützen. Die beiden Verbündeken werden Frankreich ge-
meinsam die Verpflichtungen in Erinnerung bringen, die
ihm das rufsisch-sranzösische Bündnis auferlegk.“!
Der Verkrag kam aber nichk zustande, denn der Zar
wollte ihn, durch Lambsdorff umgestimmk, nichk unker-
zeichnen, bevor nichk Frankreich Kennknis von ihm erhal-
ken habe. Zur Erfüllung dieser Forderung aber konnken
sich weder der Kaiser noch Graf Bülow aus zwei Grün-
den entschließen. Erstens deshalb, weil Frankreich, wenn
man es nichk vor eine vollendeke Taksache gestellé härte,
alles aufgeboken haben würde, um das Zustandekommen
des Verkrages zu verhindern. Zweikens deshalb, weil
man fürchkeke, daß das Geheimnis in Paris nichk gewahrk
werden würde.
Die französischen Ankläger Deuktschlands erblicken nun
1) Im Senatsbericht heißk es zu diesem Vertrag: 1I serait bien
curieux de connaftre ce projet de traité.= Die Neuglerde der Herren
Bourgeois und Pages ist nun durch die deutsche Akeenpublikation be-
friediget. Sie können aber sogar mit deutscher Hilfe aus diesen Akeen er-
fahren, daß der Zar durch die Anderung der Präambel, die als Zweck
des Vertrages die Lokalisierung des russisch-japanischen Krieges bezeich-
nele, den deutschen Entwurf in einen Vertrag zur Aufrechkerhaltung des
Friedens verwandeln, das Bündnis also, wie Graf Bülow diese Ande-
rung erläuterte, fester, wuchtiger und länger dauernd machen wollee.
Akten Bd. XIX, S. 308, Anlage 2, und S. 317, Anlage, und S. 312,
Nr. 6125.
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