träge geschaffene Recht. Das bestreiten die Ankläger
Deutschlands selbstverständlich, aber die Schilderung, die
sie selbst von den diplomalischen Verhandlungen enkwer-
sen, strafe sie Lügen. Zikieren sie doch aus einer Noke Del-
cassés an den französischen Verkreker in Fes die folgenden
Worke: „Sie werden Ben-Sliman (dem marokkanischen
Minister des Anßeren) kakegorisch erklären, daß es keine
vermikkelnde Machk zwischen der französischen Regierung
und der marokkanischen Regierung geben kann, und daß
zwischen Marokko und dem algerischen Frankreich kein
Land liegk. Frankreich allein grenzt an Marokko.“1
Dabei war es so klar wie die Sonne, daß die Konven-
tion von Madrid keiner Machk das Reche gab, ohne die
Zustimmung aller anderen Signakarmächke dieses Ver-
krages an dem status quo in Marokko irgend ekwas
durch direkle Ferhandlungen mil der marokkanischen Re-
gierung zu ändern. Richk um durch Gewalk England
von Frankreich zu krennen, wie die Anklageschrift be-
haupkek, sondern um die von Delcassé mißachteken Rechre
Deutschlands in seiner Eigenschafk als Signakarmacht
der Konvention von Madrid zu verkeidigen, ist Fürst
Bülow für den Konferenzgedanken eingekreken, weil ihm
nach der Verständigung zwischen Frankreich und Eng-
land, die bereiks bis zur Vorbereikung des Abschlusses
eines Defensiv= und Offensivbündnisses geführk hakke, eine
direkle Verständigung mit Delcassé unmöglich erschien,
der es als das Recht Frankreichs bekrachteke, M##arokko
zu kunisieren. Ich habe hier nichk zu unkersuchen, ob es
ein Fehler des Fürsten Bülow war, mit solcher Hark-
1) A. a. O. S. 3og.
278