Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

348 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches. 
zugewiesenen Sachen; für die durch Reichsgesetz oder in Preußen 
geltende allgemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (8 7.) 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und 
zwei Beisitzern, in Strafsachen sind unter gewissen Umständen 4 Bei- 
sitzer zuzuziehen. (& 8.) 
Das Konsulargericht ist zuständig für die durch das Gerichtsver- 
fassungsgesetz und die Prozeßordnungen den Landgerichten in erster 
Instanz sowie den Schöffengerichten zugewiesenen Sachen; für die Ver- 
handlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen 
die Entscheidungen des Konsuls in Strafsachen. (8 10.) 
In den vor das Konsulargericht gehörenden Sachen steht den Bei- 
sitzern ein unbeschränktes Stimmrecht zu (§ 11 Abs. 1). 
Der Konsul ernennt für die Dauer eines jeden Geschäftsjahres aus 
den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Ermangelung solcher aus 
sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes vier Beisitzer und 
mindestens zwei Hilfsbeisitzer (§ 12 Abs. 1). 
Das Reichsgericht ist zuständig für die Verhandlung und endgültige 
Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde und der Berufung 
in den vor dem Konsul oder dem Konsulargerichte verhandelten bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkurssachen; der Beschwerde und 
der Berufung gegen die Entscheidungen des Konsulargerichts in Straf- 
sachen; der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Konsuls in den 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 14). Eine Mit- 
wirkung der Staatsanwaltschaft findet grundsätzlich nicht statt (6 15). 
Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassenden Personen be- 
stimmt der Konsul. Die Zulassung ist widerruflich (§ 17 Abs. 1). 
Über das in den Konsulargerichtsbezirken anzuwendende Recht ist 
folgendes bestimmt: 
Es gelten die dem bürgerlichen Recht angehörenden Vorschriften der 
Reichsgesetze und der daneben innerhalb Preußens im bisherigen 
Geltungsbereiche des preußischen AL R. in Kraft stehenden allgemeinen 
Gesetze, sowie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Ver- 
fahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurs- 
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die 
dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze sowie die 
Vorschriften dieser Gesetze über das Verfahren und die Kosten in 
Strafsachen (§ 19). 
8. Die Ausübung gewisser polizeilicher und administra- 
tiver Befugnisse. Es stehen ihnen z. B. polizeiliche Befugnisse 
über die Handelsschiffe (KG. 8§ 33) zu, sie haben die Meldungen der 
Schiffsführer entgegenzunehmen (KG. § 31), Pässe für Reichsange- 
hörige auszustellen und zu visieren (KG. § 25), für Unterstützung bezw. 
Heimschaffung bedürftiger Reichsangehöriger tunlichst zu sorgen (K. 
§ 26); sie versehen auch die Funktionen der Seeämter z. B. An- 
musterung und Abmusterung (KG. S§ 27—327).
	        
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