Wie verlogen erscheint nach diesen Enthüllungen die
von dem Mitwisser Herrn Paschitsch in der serbischen
Antwortnote abgegebene Erklärung: „Die königliche
Regierung war peinlich überrascht durch die Be-
hauptungen, nach denen serbische Untertanen an der Vor-
bereitung des in Serajewo begangenen Attentats betei—
ligt sein sollen.“
Aber damit nicht genug. Die serbische Regierung hat
auch nach dem Aktenkak nichks unkernommen, um der
Mordanstifter in Serbien habhaft zu werden, obgleich
sie wußte, daß alle Fäden des Verbrechens in Serbien
gesponnen worden waren. Es ist ganz klar, daß diese voll-
kommene Untäligkeit der serbischen Behörden und Ge-
richke während der 25 Tage, die zwischen dem Atktenkar
und der Überreichung des österreichischen Ultimalums
lagen, die österreichische Regierung zu der Überzeugung
bringen mußke, daß von der serbischen Regierung eine
wirksame Meithilfe zur Sühne des Verbrechens nur zu
erwarken war, wenn die von ihr anzustellende Unterfu-
chung von österreichischen Delegierken überwacht würde.
Auch diese Forderung war darum vollkommen berech-
tigk. Heuke haben übrigens die Ankläger Deurschlands
das Recht endgültig verwirkk, diese Forderung als einen
verbokenen, anmaßenden und imperialistischen Eingriff
in die serbische Skaakshoheit zu bezeichnen, weil sie
selbst im Verkrag von Versailles die in allen Skrafge-
setzen zivilisierker Staaken verbokene Auslieferung von
Staaksbürgern zur Aburkeilung durch fremde Gerichke
teldigung, von der „Die Kriegsschuldfrage“ im Aprilheft und im Mai-
heft 1925 eine Ubersetzung brachte, entlastet die serbische Reglerung
nicht um ein Gramm von dem Gewicht der auf ihr lastenden Schuld.
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