vember 1871 zwei deutsche Soldaten von Franzosen er-
mordek worden. Die Mörder wurden, obwohl sie gestän-
dig waren, freigesprochen. Bismarck beauftragke darauf
den damals noch außerordenklichen deultschen Gesandken
in Paris, den Grafen Arnim, die französische Regierung
auf die Folgen solcher Taken und Urkeile hinzuweisen,
und genehmigke die Einführung des Belagerungszustan-
des in den besetzten Gebieken, um dadurch die Milikär-
gerichksbarkeik für Verbrechen gegen die Truppen zu
sichern. Die Anklageschrift der Herren Bourgeois und
Pages neunk das einen ungerechtfertigten Gewalkakt, weil
Fürst Bismarck gewußk habe, daß die französische Regie-
rung auf die Urkeile der Geschworenengerichte keinen Ein-
fluß habe, und bezeichnek die Veröffenklichung des Brie-
ses an den Grafen Arnim, in dem Fürst Bismarck diese
Maßregelrechrfertigke, als eine Provokation. Uber solche
Enkrüstungen brauchke man schon deshalb kein Workt zu
verlieren, weil sie von Mhännern herrühren, die es für voll-
kommen gerechtferkigk halken, daß in den jetzt von fremden
Truppen besetzken Gebieken Deutschlands jeder Deutsche,
der sich des kleinsten Vergehens gegen die Besatzungs-
kruppen schuldig macht, nichk vor ein deutsches, sondern
vor ein französisches Kriegsgerichk gestellt und in summa-
rischem Verfahren zu den furchkbarsten Strafen verur-
keilt wird. Sie halken es also für erlaubt, ja für nolwen-
dig, daß der Zustand, den Bismarck erst infolge zweier
ungefühnk gebliebener IMorde in Frankreich herbeiführte,
vonvornherein für fünfzehn Jahre den besetzken Provinzen
Deukschlands durch das Rheinlandabkommen aufgezwun-
gen worden ist. Wenn man nun aber gar erst den Work-
lauk des Brieses liest, dessen Weröffenklichung hier für
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