Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Zeiipunkte  jwischen  den  beiderseltigen  Behaͤrden  noch  nicht  zur  Eroͤrterung  gelangt,  oder
falls  dies  bereits  der  Fall  gewesen,  bis  eben  dahin  durch  eln  buͤndlges  Anerkennmiß  ober
durch  schiedsrichterliche  Entscheldung  noch  nicht  definitiv  erledlgt  worden  sind,  nach  den  neu
vereinbarten  Bestimmungen  beurtheilt  werden  sollen.

Mic  dem  1.  Jamar  4852  ers#ten  sämmutliche  Verelnbarungen  wegen  ber  Uebernahme
von  Ausgewiesenen,  welche  bisher  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestanden,  außer
Krafr.

8.  14.

Jedem  kontrahirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Johr  nach  der  ven  lhm  ausgesprechenen
  Kmidigmmg  von  der  gegenwärrigen  Ueerelnkumft  zuräckzurreren.

5.  15.

Allen  Deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  nicht  mit  abgeschlossen
  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt  wird  durch  eine,  die
Ueberelnkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden  Reglerungen  bebuss  westerer  Benachrichtlgung
  der  übrigen  Kontraßenken  zu  übergebende  Erklärung  bewlrkt.

Zu  Urkund  zessen  baben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterzeichner
  und  unterstegelt.

Gotha,  den  15.  Juli  1851.

(I.  S.)  Friedr.  Carl  Fran  b.  (L.  S.)  Friedrich  Hellwig.  L.  S.)  Albert
  Roeögen.  (I.  S.)  Carl  Ludwig  Kohlschütter.  (L.  8S.)  Gustav
Avolph  Schmith.  (L.  S.)  Carl  Heiurich  Ernst  von  Berg.  (L.S.)  Dr.
Friedrich  Eduard  Oberländer.  (L.  S.)  Carl  Christian  Rudolf
Brückner.  (I.  S.)  Hermann  Schuderoff.  (I.  S.)  Franz  Walther.
(I.  S.)  Wolrad  Schumacher.  (I.  S.)  Theodor  Heldman.

Vorstehendet  Vertrag  wird,  nachbem  derselbe  von  sammtlichen  kontrahirenden  Reglerungen
  ratifizirt  worden  ist,  auf  Grund  Hoͤchster  Genehmigung  Sr.  Durchlaucht  des  Fuͤrsten
  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  Isfentlichen  Kennin  gebracht,  daß  demselben  in  Gemäßheit
  bes  §.  15.  die  Reglerungen