I. Europa. 197 11. Bremen.
rechtes in herkömmlicher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen
Gemeinden;
e. Vertretung des Staats gegen dritte;
f. Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung und Instruktion
aller Bremischen Abgesandten, Konsuln und Agenten, Vollziehung von Staatsverträgen
im Namen des Staats;
g. Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus demselben;
h. Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide;
i. Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen nach vorgängigem
Gutachten des dafür zuständigen Gerichts;
k. das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz oder rechtlichem Herkommen
zulässig ist;
l. Publikation der Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, namentlich auch
Erlassung von Verordnungen zur Handhabung derselben;
m. Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Verordnung und Handhabung
polizeilicher Vorschriften, welche die Aufrechterhaltung bestehender Ordnung
und die nächste Sicherstellung gegen drohende Gefahren betreffen;
n. Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung und Entlassung der
Staats- und Gemeindebeamten und öffentlichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich
bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen;
o. alle Verfügungen in Gewerbesachen, soweit dieselben nicht dem gemeinsamen
Wirkungskreise des Senats und der Bürgerschaft oder der Kompetenz der
Gerichte angehören;
p. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder anderen gemeinnützigen
Zwecken, in Gemäßheit näherer gesetzlicher Bestimmung.
$ 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der
Bürgerschaft sind namentlich:
a. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Regierungen, deren
Inhalt Gegenstände betrifft, über welche dem Senat keine einseitige Verfügung zusteht:
b. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen
(unbeschadet der zu dem besonderen Wirkungskreise des Senats gehörigen Erlassung
von Polizeiverordnungen in Gemäßheit des $ 57 m);
c. Feststellung der Grundsätze der Kommunalverfassungen ;
d. allgemeine Bestimmungen über das Gewerbewesen, sowie die Erteilung,
Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung gewerblicher Privilegien, Monopole oder
die Gewerbefreiheit beschränkender Patente;
e. Organisation und Verwaltung des Schulwesens und der Einrichtungen für
Volksbildung überhaupt, nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes;
f. Feststellung, Abänderung oder Aufhebung öffentlicher Abgaben jeder Art;
ihre Verteilungs- und Erhebungsweise, sowie Erlaß oder Milderung derselben;
g. Verwaltung des gesamten Stastsvermögens, Bestimmung über die Verwendung
desselben, sowie Erwerb und Veräußerung von Staatsgütern und Benutzung
des Staatskredits;