Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Wenn  der  Adressat  oder  eine  sonstige  zur  Empfangnahme  berechtigte  Person  bei  dem
ersten  und  zweiten  Versuche  der  Bestellung  nicht  zu  Hause  getroffen  wird,  so  wird  der
dressat,  beziehungsweise  sein  Bevollmächtigter,  nöthigenfalls  vurch  eine  schriftliche  Notiz,
enachrichtigt,  daß  eine  Postsendung  eingelaufen  sei  und  bei  der  Poststelle  abgeholt  weren
  könne.
g.  18.
Abholung  der  Postsendungen;  Gefachhalten.

Will  Jemand  die  für  ihn  und  seine  Angehörigen  bestimmten  Postsendungen  regelmäßig
sich  nicht  in  der  gewöhnlichen  Weise  beliefern  lassen,  sondern  von  der  Post  selbst  abholen
der  durch  einen  Bevollmächtigten  abholen  lassen,  so  hat  er  dieß  der  betreffenden  Poststelle
mittelst  schriftlicher  Erklärung  anzuzeigen  und  hierin  die  abzuholenden  Gegenstände,  bezieungsweise
  den  Bevollmächtigten  genau  zu  bezeichnen;  worauf  ihm  im  Postlokale  ein  Geach
  eingeräumt  wird.

Das  Recht  zur  regelmäßigen  Abholung  erstreckt  sich  bei  Bewohnern  von  Postorten

auf  Briefe  und  Zeitungen.

Ueber  das  Gefachbalten  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Bewohner  von  Postorten  haben  für  die  Gestattung  eines  Gefachs  bei  der
Briefposterpedition  und  die  Erlaubniß,  die  ankommenden  Briefe  und  Zeitungen
auf  derselben  regelmäßig  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen,  eine  jährliche  Gebühr
von  sechs  Gulden  vierteljährig,  halbjährig  oder  ganzjährig  vorauszubezahlen.

2)  Die  außerhalb  des  Postorts  wohnenden  Personen,  welche  ihre  Briefe,  Zeitungen

  und  Fahrpostsendungen  nicht  durch  den  für  ihren  Wohnort  aufgestellten  Amtsboten,

  sondern  durch  einen  Anderen  abbolen  lassen  wollen,  haben  nur  drei  Gulden

Gefachgebühr  zu  entrichten.

Die  Boten  von  Staatsbehörden  werden  den  Amtsboten  gleichgestellt,  wenn  ste
verpflichtet  sind  und  mit  Zustimmung  der  Gemeindebehörden  die  Abholung  der  Postsendungen
  auch  für  die  Einwohner  der  betreffenden  Gemeinden  beforgen.
Diejenigen,  welche  nur  für  ihre  Zeitungen  ein  eigenes  Gefach  halten  wollen,
baben  für  jedes  Exemplar  jäbrlich  30  kr.  Gefachgebübr,  jedoch  im  Ganzen  böchstens
die  oben  in  Ziffer  1  und  2  festgesetzten  Beträge  vorauszubezahlen.

Die  im  Postorte  wohnenden  Abonnenten,  welche  ihre  Zeitungen  längstens
binnen  ½  Stunde  nach  Ankunft  der  Post  und  die  erst  nach  dem  Schalterschluß

nur

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