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M 27.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 30. November 1896.
Inhalt:
bönigliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 25. November 1896. — Bekanntung
des Justizministeriums, betreffend den Abonnementspreis für bas Regierungsblatt und für das
Reichsgese latt auf das Kalenderjahr 1897. Vom 9. November 1896. 8 ung der Ministerien der
Justiz und des Innern, betreffend die Ausführung des Börsengesehes vom aeri * 1896. Vom 17. Movember
1896. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen
Persönlichkeit an die Schützengilde in Heilbronn. Vom 10. November 1896. — Bekanntmachung des Ministeriums
des Innern, betre ffend die veränderte Eintheilung der er n Gauverbände. Vom
:2
19. November 1896. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung
der Regie-Wegbauarbeiter der Amtskörperschaften und z Vom 19. November 1896.
Königliche Verordnung,
betreffend den Wiederzusammentritt der Stände. Vom 25. November 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir den Wiederzusammentritt
der vertagten Ständeversammlung auf
Freitag, den 11. Dezember d. Is.
bestimmt.
Wir befehlen demnach, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage
zur Eröffnung ihrer Sitzungen in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart wieder
versammeln.
Gegeben Beben hausen, den 25. November 1896.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Breitling.