Anhang.
1. Generalverordnung, das Schulbücherverzeichnis
für die einfachen Volksschulen betreffend;
vom 16. Februar 1893.
Anläßlich der Beratungen des letzten Landtags hat das
unterzeichnete Ministerium auf Grund § 37 Abfatz 1 Ziffer 11
des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873, um die Zahl der
in den einfachen Volksschulen gebräuchlichen Schulbücher
angemessen zu beschränken, zugleich mit Rücksicht auf ihre der-
malige Verbreitung in dem sub C) beigefügten Verzeichnisse
alle die Schulbücher zusammenstellen lassen, welche in den ge-
dachten Schulen fortan ausschließlich zu benutzen sind, soweit
nicht zufolge nachstehender Bestimmungen Ausnahmen eintreten.
Doch behält sich das Ministerium Abänderungen des Verzeichnisses
insbesondere auch zu dem Zwecke, der fortschreitenden Entwicklung
der Methodik Rechnung zu tragen, ausdrücklich vor.
Dieses Schulbücherverzeichnis ist von Ostern dieses
Jahres ab maßgebend.
Die in demselben unerwähnten zurzeit noch gebräuchlichen
Schulbücher sind innerhalb der nächsten vier Schuljahre zu
beseitigen.
Bei Neuwahlen von Schulbüchern sind die mit einem Stern (“
bezeichneten außer Betracht zu lassen.
Einfachen Volksschulen in Orten, wo auch mittlere Volks-
schulen bestehen, kann vom Bezirksschulinspektor der Gebrauch
von Schulbüchern gestattet werden, die in letzteren eingeführt sind.
Dasselbe gilt für einfache Volksschulen, die in unmittelbarer
Nachbarschaft größerer Orte mit mittleren Volksschulen bestehen.
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