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wenn nicht Unsere ausdruͤckliche Erlaubniß
hiezu vor der Annahme erholt und
ertheilt worden ist;
durch Auswenderung:
9 durch jede Niederlassung im Auslande,
woraus die Absicht, nicht zurück zu kehren,
erheller;
durch Reisen mit elinem Aufenthalte im
Auslande von mehr als einem Jahre,
ohne Unsere ausdrückliche Erlaubniß;
7) durch Anerkennung einer fremden Gerichtsbarkeit,
ausser den durch Gesez, Herkommen,
oder Vertrdge bestimmten Fällen;
5) durch Heurath einer Baterin an eine
Auslaͤnder;
9) durch den buͤrgerlichen Tod.
Art. VIII. Wer das Indigenat verloin
hat, wird in Ansehung des Genusses
der bürgerlichen Privatrechte, als Fremder
beurtheilt, vorbehaltlich der nach Tit. IV.
allenfalls noch verwirkten besondern Strafen.
Art. IX. Das verlorne Indigenat wird
euf folgende Arc wieder erlange:
I) wenn eine Balerin, welche durch Heurath
das Indigenat verloren hat, als
Wirtwe nach Baiern zurückkehrt, und
ihren ständigen Wohnstz allda nimmt;
2) wer durch Annahme auswärtiger Aemker,
Würden, Gehälter eder Dekorabionen
des Indigenats verlustig geworden
ist, sich jedoch aus Baiern nicht zugleich
entfernt hat, erlange die verlornen Rechte
wieder, sobald er nachher Unsere Genehmigung
oder Begnadigung nachgesucht
und erhalten har;
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3) wer zugleich ausser Baiern sich aufgehalten,
erlangt nur dann seinen vorigen Zustand
wieder, wenn er uͤber dieses mit
Unserer Erlaubniß nach Baiern zurückgekehre
ist, und seinen ordentlichen Wohnsiz
allda errichtet hat.
Art. X. Das wiedererlangte Indigenar
wirkt nur von dem Zeitpunkte an, wo alle
zu dessen Wiedererlangung vorgeschriebenen
Bedingungen vollkommen erfüllt sind, und
kann nur in Ansehung der nach diesem Zeitpunkte
angefallenen Rechte geltend gemacht
werden.
II. Titel.
Von den Staatsbürger-Rechten.
Art. XI. Das baierische Staatsbürger-Recht
wird durch das Indigenat dergestalt
beding, daß jenes ohne dieses nicht ausgeübr
werden kann, und mir dem Verluste des ley“
tern zugleich verloren geht.
Art. XII. Nebst diesem wird aber auch
noch die konstitutionelle Volljährigkel#, nämlich
das zurückgelegte ein und zwanzigste Jahr,
erfodert.
Art. XIII. Ferner muß der in dem J.
Titel . VIII. der Konstitutien vorgeschriebene
Eid geleistet seyn.
Art. XIV. Nur derjenige Baier, welcher
diesen saͤmtlichen gesezlichen Bedingungen
Genüge geleistet hat, kann auf die Rechte
eines baierischen Staatsbürgers. Anfprüche
machen, nämlich:
a) jur Ausübung der öffentlichen Rechte in
9 Gemeinde, z. B. Berathschlagun-15