Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wenn  nicht  Unsere  ausdruͤckliche  Erlaubniß

  hiezu  vor  der  Annahme  erholt  und

ertheilt  worden  ist;

durch  Auswenderung:

9  durch  jede  Niederlassung  im  Auslande,
woraus  die  Absicht,  nicht  zurück  zu  kehren,
  erheller;

durch  Reisen  mit  elinem  Aufenthalte  im
Auslande  von  mehr  als  einem  Jahre,
ohne  Unsere  ausdrückliche  Erlaubniß;

7)  durch  Anerkennung  einer  fremden  Gerichtsbarkeit,
  ausser  den  durch  Gesez,  Herkommen,
  oder  Vertrdge  bestimmten  Fällen;

5)  durch  Heurath  einer  Baterin  an  eine
Auslaͤnder;

9)  durch  den  buͤrgerlichen  Tod.

Art.  VIII.  Wer  das  Indigenat  verloin
  hat,  wird  in  Ansehung  des  Genusses
der  bürgerlichen  Privatrechte,  als  Fremder
beurtheilt,  vorbehaltlich  der  nach  Tit.  IV.
allenfalls  noch  verwirkten  besondern  Strafen.

Art.  IX.  Das  verlorne  Indigenat  wird
euf  folgende  Arc  wieder  erlange:

I)  wenn  eine  Balerin,  welche  durch  Heurath
  das  Indigenat  verloren  hat,  als
Wirtwe  nach  Baiern  zurückkehrt,  und
ihren  ständigen  Wohnstz  allda  nimmt;

2)  wer  durch  Annahme  auswärtiger  Aemker,
  Würden,  Gehälter  eder  Dekorabionen
  des  Indigenats  verlustig  geworden
ist,  sich  jedoch  aus  Baiern  nicht  zugleich
entfernt  hat,  erlange  die  verlornen  Rechte
wieder,  sobald  er  nachher  Unsere  Genehmigung
  oder  Begnadigung  nachgesucht
und  erhalten  har;

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3)  wer  zugleich  ausser  Baiern  sich  aufgehalten,
  erlangt  nur  dann  seinen  vorigen  Zustand
  wieder,  wenn  er  uͤber  dieses  mit
Unserer  Erlaubniß  nach  Baiern  zurückgekehre
  ist,  und  seinen  ordentlichen  Wohnsiz
  allda  errichtet  hat.

Art.  X.  Das  wiedererlangte  Indigenar
wirkt  nur  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  alle
zu  dessen  Wiedererlangung  vorgeschriebenen
Bedingungen  vollkommen  erfüllt  sind,  und
kann  nur  in  Ansehung  der  nach  diesem  Zeitpunkte
  angefallenen  Rechte  geltend  gemacht
werden.

II.  Titel.
Von  den  Staatsbürger-Rechten.

Art.  XI.  Das  baierische  Staatsbürger-Recht
  wird  durch  das  Indigenat  dergestalt
beding,  daß  jenes  ohne  dieses  nicht  ausgeübr
werden  kann,  und  mir  dem  Verluste  des  ley“
tern  zugleich  verloren  geht.

Art.  XII.  Nebst  diesem  wird  aber  auch
noch  die  konstitutionelle  Volljährigkel#,  nämlich
  das  zurückgelegte  ein  und  zwanzigste  Jahr,
erfodert.

Art.  XIII.  Ferner  muß  der  in  dem  J.
Titel  .  VIII.  der  Konstitutien  vorgeschriebene
  Eid  geleistet  seyn.

Art.  XIV.  Nur  derjenige  Baier,  welcher
  diesen  saͤmtlichen  gesezlichen  Bedingungen
  Genüge  geleistet  hat,  kann  auf  die  Rechte
eines  baierischen  Staatsbürgers.  Anfprüche
machen,  nämlich:

a)  jur  Ausübung  der  öffentlichen  Rechte  in

9  Gemeinde,  z.  B.  Berathschlagun-15