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am folgenden Tage die Vigilien und die Exequien für den
heimgegangenen Fürsten. #
Nachdem Se. Majestät König Friedrich August III. zu
seinem Volke und zu seiner Armee gesprochen hatte, nahm
er in seiner ersten Regierungsverordnung Gelegenheit, von
dem herrlichsten Fürstenrecht Gebrauch zu machen, dem Recht,
das Gnade für Recht ergehen läßt, und erließ eine Amnestie
für eine große Reihe strafbarer Handlungen, welche sich
auch auf die Armee erstreckte.
Mit dem Thronwechsel in engstem Zusammenhang
stehen ferner auch verschiedene alsbald in Kraft tretende
Ernennungen und die Gewährung einzelner nachgesuchter
Entlassungen. Zunächst gab das „Militärverordnungsblatt“
bekannt, daß Se. Majestät sich zum Chef des 1. (Leib-)
Grenadier-Regiments Nr. 100, des Gardereiter-Regiments
und des 1. Feldartillerie-Regiments erklärt habe, und fer-
nerhin zu bestimmen geruhte, daß das bisherige 7. Königs-
Infanterie-Regiment Nr. 106 den Namen 7. Infanterie-
Regiment „König Georg“ Nr. 6 zu führen, sowie daß
das 5. Infanterie-Regiment „Krouprinz“ Nr. 104 seinen
bisherigen Namen beizubehalten habe.
Bis zu seiner Thronbesteigung hatte der König selbst,
wie wir wissen, an der Spitze des XII. (1. Königl. Sächs.)
Armeekorps gestanden. An seine Stelle trat, wie am 20. Ok-
tober bekannt gegeben wurde, Generalleutnant von Broizem,
bisher Kommandeur der 1. Division Nr. 23, wenige Tage
später erfolgte sodann die Ernennung des Generalmajors
Grafen Vitzthum von Eckstädt, des Kommandeurs der 6. In-
fanterie-Brigade Nr. 64, zum Kommandeur der 1. Division.
Am 29. Oktober wurde dem königlichen Kämmerer von
Schimpff die krankhe'tshalber nachgesuchte Dienstentlassung
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