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und verschiedentlich abgestuften Weidgerechtsame, und selbst
ins Rechtsverhältnis der Städter spielten diese Gerechtsame
mit hinein. Beachtenswert ist ferner, daß die Besitztitel
über große Landstriche und vornehmlich Waldgebiete sich
zumeist aufs engste mit diesen Weidgerechtsamen verknüpsten,
ja, daß von diesen geradezu Besitztitel abgeleitet wurden.
Den lateinischen Satz „cujus regio ejus religio,“ der uns
heute verzweifelt willkürlich und widersinnig klingt, „wessen
das Land, dessen der Glaube,“ im Sinne von Religions-
bekenntnissen, konnte man füglich vor 400 Jahren noch
recht oft mit Fug und Recht variieren: „wessen die Jagd,
dessen die Landeshoheit.“
Erklärlicher wird uns dies alles, wenn wir an der Hand
zuverlässiger Urkunden uns klar machen, wie beispielsweise
in Sachsen die Waldgebiete am oberen Lauf der Mulde
und Elster vor 400 und 500 Jahren nahezu wertlos waren,
weil von einer Waldnutzung im heutigen Sinne kaum die
Rede sein konnte und somit die Ausübung des Jagdrechtes
vielfach das einzige Lockmittel zur Besitzergreifung war.
Weite Strecken waren damals kaum je von eines Men-
schen Fuß betreten worden, nur einzelne Kohlenbrenner
hausten da, einige Vogelherde zeigten sich angelegt und da
und dort trieb ein Waldbachfischer sein Wesen, der besten-
falls als Abgabe zur Lieferung von ein paar Schock „ge-
trockneter Foren“ verpflichtet war.
Nur wer hier die hohe Jagd auszuüben berechtigt war,
galt als der rechte Herr des Landes. Die Umsassen hatten
ihm dann noch überdies allerhand Jagdfrohnden zu leisten,
Fuhrwerke für Netze und Wildpret zu stellen und Treiber=
dienste zu verrichten, was naturgemäß die Herrentitel und
rrechte noch ganz wesentlich betonte und unterstrich.
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