Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Der Standesbeamte hat am Schlusse jedes Vierteljahres 
1) ein Verzeichniß der eingegangenen Gebühren, 
2) ein Verzeichniß der etwa noch rückständigen Gebahren, 
3) eine Spezifikation der gehabten Verläge 
sammt dem Überschießenden Einnahmebetrage an den Gemeindevorstand des Bezirks- 
ortes abzugeben. Dem Letztern liegt ob, mit Einziehung der Rückstände in Gemäßheit 
des Gesehes vom 19. September 1879 (Gesets. Bd. XIX. S. 160) vorzugehen, die 
Differenz zwischen den erhobenen Gebühren (einschließlich der eingegangenen Reste aus 
früheren Quartalen) und dem erwachsenen sachlichen Aufwande (einschließlich der 
unmittelbaren Auslagen des Standesbeamten) auf die Gemeindekasse anzuweisen, 
beziehungsweise die entsprechende Vertheilung auf die zum Bezirke gehörigen Gemeinden 
vorzunehmen. 
Nach Abgabe des Restverzeichnisses hat der Standesbeamte hinsichtlich der darin 
aufgeführten Posten sich jeder weitern Erhebung zu enthalten, vielmehr wegen deren 
Bezahlung die Betheiligten eintretenden Falles on den Gemeindevorstand des Bezirks- 
ortes zu verweisen. 
8 32. 
Die verwirkten Geldstrafen fließen zur Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher 
die Zuwiderhandelnden wohnhaft sind. Der Standesbeamie hat von jedem in seinem 
Geschäftsbereiche vorkommenden Straffalle alsbald den betreffenden Gemeindevorstand 
zu benachrichtigen, damit Letzterer in die Lage kommt, in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 22. Februar 1879 (GeseUs. Bbd. XIX. S. 32) die Strafe festzuseen bez. anzufordern 
und nach Umständen das weiter Geeignete wahrzunehmen. 
Im Falle des dritten Absatzes von § 68 des Reichogesehes hat der Standes- 
beamte in der dem Gemeindevorstande zu ertheilenden Nachricht gleichzeitig den Betrag 
der verhängten Geldstrafe mitanzuführen, während er im Falle des ersten Absatzes 
daselbst zur Festsetzung des Strafbetrags nicht berechtigt ist. 
F. Die Beziehungen der Standesbeamten zu den Geistlichen betreffend. 
5l 33. 
Die den Geistlichen und anderen Religionsdienern in § 11 der Ausführungs- 
verordnung des Bundesraths nachgelassene kostenfreie Einsicht der Standesregister ist 
nur Jenen für ihre Personen, nicht aber auch anderen von denselben Beauftragten 
zu gestatten. Uebrigens hat sich diese Einsichtnahme auf die Standesregister selbst 
zu beschränken, während die Einsichtnahme von den dazu gehörigen Sammelakten zu 
versagen ist.
	        
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