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Der Standesbeamte hat am Schlusse jedes Vierteljahres
1) ein Verzeichniß der eingegangenen Gebühren,
2) ein Verzeichniß der etwa noch rückständigen Gebahren,
3) eine Spezifikation der gehabten Verläge
sammt dem Überschießenden Einnahmebetrage an den Gemeindevorstand des Bezirks-
ortes abzugeben. Dem Letztern liegt ob, mit Einziehung der Rückstände in Gemäßheit
des Gesehes vom 19. September 1879 (Gesets. Bd. XIX. S. 160) vorzugehen, die
Differenz zwischen den erhobenen Gebühren (einschließlich der eingegangenen Reste aus
früheren Quartalen) und dem erwachsenen sachlichen Aufwande (einschließlich der
unmittelbaren Auslagen des Standesbeamten) auf die Gemeindekasse anzuweisen,
beziehungsweise die entsprechende Vertheilung auf die zum Bezirke gehörigen Gemeinden
vorzunehmen.
Nach Abgabe des Restverzeichnisses hat der Standesbeamte hinsichtlich der darin
aufgeführten Posten sich jeder weitern Erhebung zu enthalten, vielmehr wegen deren
Bezahlung die Betheiligten eintretenden Falles on den Gemeindevorstand des Bezirks-
ortes zu verweisen.
8 32.
Die verwirkten Geldstrafen fließen zur Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher
die Zuwiderhandelnden wohnhaft sind. Der Standesbeamie hat von jedem in seinem
Geschäftsbereiche vorkommenden Straffalle alsbald den betreffenden Gemeindevorstand
zu benachrichtigen, damit Letzterer in die Lage kommt, in Gemäßheit des Gesetzes
vom 22. Februar 1879 (GeseUs. Bbd. XIX. S. 32) die Strafe festzuseen bez. anzufordern
und nach Umständen das weiter Geeignete wahrzunehmen.
Im Falle des dritten Absatzes von § 68 des Reichogesehes hat der Standes-
beamte in der dem Gemeindevorstande zu ertheilenden Nachricht gleichzeitig den Betrag
der verhängten Geldstrafe mitanzuführen, während er im Falle des ersten Absatzes
daselbst zur Festsetzung des Strafbetrags nicht berechtigt ist.
F. Die Beziehungen der Standesbeamten zu den Geistlichen betreffend.
5l 33.
Die den Geistlichen und anderen Religionsdienern in § 11 der Ausführungs-
verordnung des Bundesraths nachgelassene kostenfreie Einsicht der Standesregister ist
nur Jenen für ihre Personen, nicht aber auch anderen von denselben Beauftragten
zu gestatten. Uebrigens hat sich diese Einsichtnahme auf die Standesregister selbst
zu beschränken, während die Einsichtnahme von den dazu gehörigen Sammelakten zu
versagen ist.