Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

c) Das eigentliche Verfahren. 
aa) Die Tätigkeit der Wahlprüfungskommission. 
a) Allgemeines. 
Nachdem in einem Falle des § 4 Geschäftsordnung die 
Abteilungen die Wahlakten abgegeben hatten, erfolgte nun die 
weitere Vorprüfung der Wahl durch die Wahlprüfungskom- 
mission. In dieser wurden zur Erledigung der einzelnen Teile 
der Prüfung zunächst Referenten bestellt. Die Verteilung der 
Referate erfolgte nach dem Alphabete?). Man hatte die Ge- 
pflogenheit, die Referenten aus denjenigen Parteien zu 
nehmen, die im Kampfe um die angefochtene Wahl konkur- 
riertens). Die Wahlprüfungskommission hatte nach den all- 
gemeinen für die Reichstagskommissionen geltenden Regeln zu 
verfahren"). Die Beratungsart pflegte die folgende zu sein: 
Zunächst wurde über die einzelnen Punkte der Beschwerde 
ein vorläufiger Beschluß gefaßt, der folgende Fragen erledigte: 
Ist überhaupt etwas rechtswidriges vorgekommen und handelt 
es sich um einen erheblichen Beschwerdepunkt. Die gesamte 
Entscheidung wurde in der Regel verschoben, bis alle Punkte 
der Beschwerde durchberaten waren. Dann erst wurde ent- 
schieden, ob man die Wahl für gültig oder ungültig erklären 
oder dem Plenum einen Beweisbeschluß vorschlagen sollte. 
Die Entscheid ung erfolgte durch Majoritätsbeschluß. Ein 
mit Stimmengleichheit erfolgter Beschluß galt als abgelehntö). 
Die Entscheidungen der Kommission wurden entweder, 
z. B. bei schwierigen Verhältnissen oder großem Zahlen- 
material, dem Plenum in einem schriftlichen Berichte vorge- 
legt, oder bei einfacher Sachlage diesem durch einen Bericht- 
1) Vgl. im folgenden Hatschek S. 528ff. 
2) Siehe Sitzung v. 17. 11. 06 S. 3734. 
3) Sitzung v. 4. 12. 84, S. 187. 
4) Vagl. Laband, S. 339. 
5) Siebe Sitzung v. 1. 4. 1886. S. 1807.
	        
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