erstatter im Beisein der Referenten vorgetragen. Am Schluß
dieses Berichtes wurde entweder Gültigkeit ioder Ungültigkeit
der Wahl oder Aussetzung der Gültigkeitserklärung beantragt,
um in der Zwischenzeit Beweiserhebungen vorzunehmen, auf
Grund deren dann die weitere Prüfung erfolgen sollte. Früher,
noch bis 1884, sprach man in solchen Fällen von „Beanstan—
dungen“ der Wahl:). Um aber der ganzen Wahl nicht unnötiger
Weise mit diesem Worte einen Makel aufzudrücken, wendete
man seither den farblosen Ausdruck „Aussetzung der Gültig-
keit“ an.
8) Die Beweiserhebung.
Über die rechtliche Natur der Wahlprüfung wird noch
später die Rede sein. Hier sei nochmals betont, daß die Prüfung
ein richterliches Verfahren war, auf das vor allem folgende
Grundsätze entsprechende Anwendung fanden.
a) Ausgegangen wurde in der Kommission und im Ple-
num von dem Grundsatz der freien Wahrheitswürdigung. So
brauchte man eine Beweisaufnahme garnicht vorzunehmen,
wenn man bereits die Überzeugung von der Wahrheit oder
Unwahrheit gewonnen hatte. Andererseits wurden auch Be-
weiserhebungen über solche Beschwerdepunkte vorgenommen,
bei denen von vornherein feststand, daß sie, falls sie sich als wahr
erwiesen, noch nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen konnten,
wenn sie nur zur Beleuchtung irgend welcher Punkte dienten,
die mit der Gültigkeit der Wahl im Zusammenhang standen.
In diesem Sinne sprach sich auch der Abgeordnete von Heere-
mann in der Sitzung vom 8. 5. 18802) aus: „Ferner ist ein
Hauptgrundsatz für die Wahlprüfungskommission gewesen,
daß sie in allen Fragen über Beeinflussung einer Wabl die
Gesamtheit der Vorgänge, das Gesamtbild zusammenfaßt.“
1) Slo z. B. Laband, S. 339.
2) S. 261.