Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Nach § 8 der Geschäftsordnung durften Mitglieder, 
deren Wahl beanstandet war, in Beziehung auf ihre Wahl alle 
ihnen nötig erscheinenden Aufklärungen geben. In einem 
Falle stellte sogar ein Mitglied bei Prüfung der eigenen Wahl 
einen Antrag1). An der Abstimmung über die eigene Wahl 
durfte der Abgeordnete jedoch nicht teilnehmen. In neuerer 
Zeit wurode es aber Sitte, daß das betreffende Mitglied eine 
Abstimmungskarte mit der Aufschrift „enthalte mich“ oder 
„entbält sich der Abstimmung“ abgabs). Dies geschah, damit 
dem betreffenden Abgeordneten wegen Nichtteilnahme an der 
Abstimmung nicht die Aufwandsentschädigung für den Tag 
abgezogen wurde. 
Im Plenum konnte das Beweisthema noch eine Erwei- 
terung dadurch erfahren, daß Nova vorgebracht wurden. 
Auch auf Erweiterung der Beweismittel konnten Anträge 
gestellt werden. Unter solchen Umständen konnte Rückver- 
weisung des Kommissionsberichtes erfolgens). 
Bei seinen Entscheidungen war das Plenum in keiner 
Weise an die Entscheidungen der Kommission gebunden, da 
diese ja nicht res judicata schaffen konnte, dagegen hatte bei 
Rückverweisung die Kommission die Grundsätze des Plenums 
zu beobachten. War ein Antrag auf Aussetzung der Beschluß- 
fassung und Vornahme von Beweiserhebungen gestellt, so 
hatte das Plenum hierüber zuerst abzustimmen?. 
Wurde ein derartiger Antrag nicht gestellt, oder wurde 
er abgelehnt, so wurde die Frage nach der Gültigkeit oder Un- 
gültigkeit gestellt. Wie v. Seydels) angibt, geschah dies, wenn 
auch der Antrag der Wahlprüfungskommission auf Ungültig- 
keitserklärung gestellt war, im Plenum nach alter Praxis durch 
einen auf Gültigkeitserklärung, also in positiver Form ge- 
1) Sten. Ber. 1890—1892 Bd. II S. 774ff. 
2) Sten. Ber. 1905—06, S. 3690. 
3) Vergl. Hatschek S. 545. 
4) Val. Leser S. 76. 
5) Reichstag S. 396. 4
	        
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