thumbs : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

50  Einleitung.  $  14.

In  den  Bundesstaaten  der  Gegenwart  richten  sich  die  —  oder
doch  gewisse  —  Herrschaftsrechte  der  Bundesgewalt  unmittelbar
gegen  die  Individuen,  das  Volk,  nicht  nur  gegen  die  Einzelstaaten
und  durch  deren  Vermittelung  erst  gegen  das  Volk,  wie  denn
z.  B.  die  Bundes-  (in  Deutschland:  Reichs-)  Gesetze  ihre  verbindliche
  Kraft  durch  Erlaß  und  Verkündigung  von  Bundes  (Reichs)
wegen  erlangen  (R.V.  Art.  2e),  Eine  solche  unmittelbare  Unterordnung
  des  Volkes  unter  die  Bundesgewalt  ist  gewiß  politisch
wertvoll:  als  Bürgschaft  für  die  Autorität  der  Bundesgewalt  und
gegen  staatenbündische  Entartung  des  Bundesstaatsverhältnisses,
Sie  trifft  auch,  wie  erwähnt,  regelmäßig  zu  und  darf  daher  als
naturale  des  Bundesstaatsbegriffes  bezeichnet  werden.  Ein  notwendiges,
  wesentliches  Merkmal  (essentiale)  dieses  Begriffes  ist  sie
aber  nicht  und  am  wenigsten  ist  es  angängig,  die  Definition  des
Bundesstaates  allein  auf  dieses  Moment  zu  stellenf.

Die  Einzelstaaten  sind  der  Bundesgewalt  als  einer  über  ihnen
stehenden  Gewalt  unterworfen,  also  nicht  souverän,  die  Bundesgewalt
  dagegen  (sofern  sie  nicht  ihrerseits,  was  denkbar,  eine  noch
höhere  Staatsgewalt  über  sich  hat)  souveräng.  Die  Souveränetät
ist  mithin  nicht,  wie  eine  ältere  Theorieh  behauptet,  zwischen
Bund  und  Gliedern  geteilt  —  denn  Souveränetät  ist  eine  Eigenschaft,
  welche  einem  Gemeinwesen  nur  entweder  ganz  oder  garnicht
zustehen  kann;  sie  ist  weder  teilbar  noch  beschränkbar,  sie  teilen
heißt  sie  zerstöreni  —  sondern  sie  ruht  ganz  und  ungeteilt  bei

203  #.;  Le  Fur,  Etat  federal  601  f.,  673ff.;  Gareis,  Allgem,  Staater.  110;
Affolter,  Ann.D.R.  (1903)  837  ff.;  Veith,  Der  rechtliche  Einfluß  der  Kantone
auf  die  Bundesgewalt  nach  schweiz.  Bundesstaatsrecht  (1902).  —  Im  Gegensatz
  hierzu  bezeichnet  die  ältere,  von  Tocqueville  (la  d&mocratie  en  Amerique
(I,  8)  und  Waitz  (Politik  163  ff.,  173  ff.)  geführte  Bundesstaatstheorie  es  als
ein  Erfordernis  des  Bundesstaates,  daß  die  Einzelstaaten  von  jedem  rechtlichen
  Einfluß  auf  die  Bildung  des  Bundeswillens  ausgeschlossen  seien,
VglG.  Meyer,  Grundzüge  12ff.,  Erörterungen  15ff.  Die  Stellung  G.  Meyers
zu  dieser  Frage  war  cine  vermittelnde:  a.  a.  OÖ.  und  in  den  Vorauflagen
dieses  Buches  (6.  A.  46)  spricht  er  sich  dahin  aus,  daß  eine  Beteiligung  der
Einzelstaaten  bei  der  Bildung  der  Bundesgewalt  in  keiner  Weise  gegen  das
Wesen  des  Bundesstaates  verstoße,  daß  aber  auch  dies  Wesen  jene  Beteiligung
  nicht  erfordere.  Weitere  Vertreter  dieser  Ansicht  bei  Laband,
St.R.  1  61  N.  2,  dazu  noch  Hatschek,  Allg.  Staatsr.  8  43.

6  vpl  unten  $&  167.

f  Wie  dies  in  den  früheren  Auflagen  dieses  Buches  geschah.  Vel.
6.  A.  43,  44:  „Bundesstaat  ist  dasjenige  undesverhältnis,  in  welchem  die
Bundesgewalt  ihre  Herrschaftsrechte  direkt  über  die  einzelnen  Untertanen
ausübt.”  „Jedes  Bundesverhältnis,  in  welchem  die  Bundesgewalt  eine  unmittelbare
  Herrschaft  über  die  einzelnen  Staatsangehörigen  besitzt,  ist  ein
Bundesstaat.“  Ebenso  oder  ähnlich  die  dort  Anm,  4  zitierten.  Dagegen  im
Sinne  des  Textes:  Laband  1  78ft.;  Zorn,  St.R.1  73;  Gierke,  SchmollersJ.  7  1162
N.  2;  Rümelin,  Z.StaatsW.  89  201  ff.,  40  394  ff,;  Hatschek,  Allg.  Staatsr.  8  42.

8  Vgl.  6.  A.  48.  Die  heute  herrschende  Meinung,  daß  im  Bundesstaat
nur  der  Bund,  nicht  aber  die  Staaten  souverän  scien,  ist  zuerst  von  G.  Meyer,
Staatsrechtl.  Erörterungen  (1872)  2  ff.  aufgestellt  worden.

b  Waitz  in  seinen  oben  $  13  Anm.  b  zit.  Schriften;  vgl.  bes.  Politik  162  ff.

i  Hierauf  nachdrücklichst  hingewiesen  und  damit  die  Waitzsche  Bundesstaatstheorie
  widerlegt  zu  haben,  ist  das  Verdienst  von  Seydel:  Über  den