2 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen. 1. Abschnitt: Gerichte.
Damit findet die sog. Enumerationsmethode Anwendung, d. h. es
muß ein bestimmtes Gesetz vorliegen, das die betreffende Streitsache
dem Verwaltungsstreitverfahren zuweist; ohne besondere gesetzliche Vorschrift
kein Verwaltungsstreitverfahren. Das OrgG. v. 26. VII. 80 bestimmte
im § 1 Abs. 1:
„Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in
den Gesetzen bestimmten Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten
aus dem öffentlichen Rechte (streitige Verwaltungssachen).“
Eine solche Formel gibt es jetzt nicht mehr; sie wäre auch nicht
richtig. Andere Staaten stellen bestimmte allgemeine Kriterien zur
Beantwortung der Frage auf, was eine Verwaltungsstreitsache ist. So
kann nach dem französischen G. v. 24. V. 72 jede Entscheidung und
Verfügung einer Verwaltungsbehörde wegen Überschreitung der Amtsgewalt
oder wegen Unzuständigkeit (excès de pouvoir et incompétence)
bei dem Staatsrate angefochten werden. Der Art. 1 des württembergischen
G. v. 16. XII. 76 bestimmt dagegen:
„Der Verwaltungsweg findet statt bei Streitigkeiten und Beschwerden
in Beziehung auf Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem
öffentlichen Rechte in den im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Fällen.“
Steht sonach in Preußen dem Verwaltungsrichter eine geserzliche
Vorschrift, die die Angelegenheit seiner Entscheidung überweist, nicht zur
Seite, so muß er sich für unzuständig erklären. Im Wege der Analogie
das Verwaltungsstreitverfahren zu erweitern, ist nicht gestattet. Nicht
einmal eine allgemeine gesetzliche Klausel, wie sie der § 256 3PO. kennt:
„Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung
der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden.
ist für das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen, selbst wenn die Partei
für ein zu eröffnendes Streitverfahren ein rechtliches Interesse an jener
Feststellung hat. Auch eine allgemeine Inzidentfeststellungsklage nach
§ 280 3PO. gibt es nicht. Das Verwaltungsstreitverfahren kennt zwar
Feststellungs= und Inzidentfeststellungsklagen, aber nur bestimmte, im
Gesetze vorgesehene (siehe darüber den Abschnitt „Arten der Klagen“).
Wenn oben gesagt ist „ohne besondere gesetzliche Vorschrift kein Verwaltungsstreitverfahren“,
so ist darunter begriffen, daß nach dem G. v.
27. IV. 85 (GS. 127) der König ermächtigt ist, für Streitigkeiten, die nach
einem Reichs G. im Verwaltungsstreitverfahren zu entscheiden sind (ogl.
z. B. § 58 Krank V. v. 10. IV. 92), die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte,
soweit dieselbe nicht anderweit gesetzlich feststeht, sowie den Instanzenzug
durch Verordnung zu bestimmen. Davon ist vielfach Gebrauch
gemacht worden: Vd. v. 12. IX. 85 (GS. 333), v. 26. VII. 86
(GS. 213), v. 23. III. 88 (GS. 73), v. 28. V. 90 (GE. 135), v.