Full text : Das Verwaltungsstreitverfahren.

4  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

wenn  die  Polizei  in  einer  polizeilichen  Verfügung  ein  Gebot  oder  Verbot
erläßt,  oder  die  Genehmigung  zu  einem  Tun  erteilt  oder  versagt,  ebenso
wenn  auf  Beschwerde  die  höhere  Polizeiinstanz  die  Verfügung  aufhebt.
Ein  gleicher  Verwaltungsakt  liegt  aber  vor,  wenn  auf  Klage  des  Betroffenen
  das  Verwaltungsgericht  die  Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  außer  Kraft  setzt.  Was  hier  vom  Staate  gilt,  gilt  ebenso  von
den  mit  Hoheitsrechten  ausgestatteten  öffentlichen  Korporationen  und  Genossenschaften.
  Der  Verwaltungsrichter  befindet  über  die  Ansprüche,  die
die  Korporationen  und  öffentlichen  Genossenschaften  an  ihre  Mitglieder
auf  Grund  öffentlichen  Rechts  erheben.  Die  Überweisung  dieser  Streitigkeiten
  an  den  Verwaltungsrichter  hat  dazu  geführt,  ihn  auch  entscheiden
zu  lassen,  wenn  die  Mitglieder  der  Korporationen  und  Genossenschaften
über  ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
  unter  sich  streiten.  Das  Recht  der  Gemeindemitglieder
z.  B.  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten  und  zur  Teilnahme
  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Gemeindevermögens  wird
durch  den  Gemeindevorstand  geregelt.  Fühlt  sich  ein  Gemeindemitglied
durch  einen  Verwaltungsakt  des  Gemeindevorstandes  beschwert,  so  kann  es
(nach  erhobenem  Einspruche)  Klage  gegen  den  Gemeindevorstand  erheben,
und  das  Verwaltungsgericht  entscheidet  über  die  angegebenen,  im  öffentlichen
  Rechte  wurzelnden  Berechtigungen.  Dem  einzelnen  Gemeindemitgliede
steht  aber  auch  das  Recht  zu,  gegen  einzelne  oder  alle  Gemeindemitglieder
die  an  den  Rechten  teilnehmen  oder  eine  Teilnahme  beanspruchen,  eine
abstrakte  Klage  über  die  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berechtigungen
anzustellen.  Der  Gemeindevorstand  ist  dabei  nicht  Partei;  Parteien  sind
nur  Gemeindemitglieder.  Das  Nähere  wird  bei  den  einzelnen  Rechtsinstituten
  später  erörtert  werden.

Die  bereits  erwähnte  Vorschrift  im  §  13  GVG.  bezieht  sich  auf  die
Fälle,  wo  die  Verwaltungsbehörden  teils  zu  Entscheidungen  unter  Vorbehalt
  des  Rechtsweges  teils  zu  Vorentscheidungen  über  gewisse  die  Gerichte
  bindende  Präjudizialfragen  teils  auf  die  Fälle,  wo  die  Verwaltungsgerichte
  durch  Reichsgesetze  oder  durch  Landesgesetze  zur  definitiven  Entscheidung
  berufen  sind.  Die  Zahl  der  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  die
den  Verwaltungsgerichten  überwiesen  sind,  ist  gering.  Daneben  haben  sich
die  Verwaltungsgerichte  in  zahllosen  Fällen  inzidenter  über  Fragen  des
bürgerlichen  Rechts  schlüssig  zu  machen,  wie  der  ordentliche  Richter  über  öffentlich-rechtliche
  Fragen.  Bei  Vermengungen  von  privatrechtlichen  und  öffentlichrechtlichen
  Fragen  ist  für  die  Prüfung  der  Zuständigkeit  als  Grundsatz  festzuhalten,
  daß  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  vorliegt,  wenn  der
erhobene  Anspruch  auf  einem  privatrechtlichen  Titel  beruht,  selbst  wenn  eine
öffentlich-rechtliche  Leistung  dabei  in  Frage  steht  (JW.  97  1,  48).  Wird  daher
ein  Anspruch  aus  einem  Vertrage  geltend  gemacht,  so  hat  die  Verneinung  der
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  zur  Voraussetzung,  daß  die  privatrechtliche