Full text : Das Verwaltungsstreitverfahren.

2  1.  Buch:  Allgemeine  Bestimmungen.  1.  Abschnitt:  Gerichte.

Damit  findet  die  sog.  Enumerationsmethode  Anwendung,  d.  h.  es
muß  ein  bestimmtes  Gesetz  vorliegen,  das  die  betreffende  Streitsache
dem  Verwaltungsstreitverfahren  zuweist;  ohne  besondere  gesetzliche  Vorschrift
  kein  Verwaltungsstreitverfahren.  Das  OrgG.  v.  26.  VII.  80  bestimmte
im  §  1  Abs.  1:

„Der  Entscheidung  der  Verwaltungsgerichte  unterliegen  die  in
den  Gesetzen  bestimmten  Streitsachen  über  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten
  aus  dem  öffentlichen  Rechte  (streitige  Verwaltungssachen).“

Eine  solche  Formel  gibt  es  jetzt  nicht  mehr;  sie  wäre  auch  nicht
richtig.  Andere  Staaten  stellen  bestimmte  allgemeine  Kriterien  zur
Beantwortung  der  Frage  auf,  was  eine  Verwaltungsstreitsache  ist.  So
kann  nach  dem  französischen  G.  v.  24.  V.  72  jede  Entscheidung  und
Verfügung  einer  Verwaltungsbehörde  wegen  Überschreitung  der  Amtsgewalt
  oder  wegen  Unzuständigkeit  (excès  de  pouvoir  et  incompétence)
bei  dem  Staatsrate  angefochten  werden.  Der  Art.  1  des  württembergischen
  G.  v.  16.  XII.  76  bestimmt  dagegen:

„Der  Verwaltungsweg  findet  statt  bei  Streitigkeiten  und  Beschwerden
  in  Beziehung  auf  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus  dem
öffentlichen  Rechte  in  den  im  gegenwärtigen  Gesetze  bezeichneten  Fällen.“

Steht  sonach  in  Preußen  dem  Verwaltungsrichter  eine  geserzliche
Vorschrift,  die  die  Angelegenheit  seiner  Entscheidung  überweist,  nicht  zur
Seite,  so  muß  er  sich  für  unzuständig  erklären.  Im  Wege  der  Analogie
das  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erweitern,  ist  nicht  gestattet.  Nicht
einmal  eine  allgemeine  gesetzliche  Klausel,  wie  sie  der  §  256  3PO.  kennt:

„Auf  Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnisses,
  auf  Anerkennung  einer  Urkunde  oder  auf  Feststellung
der  Unechtheit  derselben  kann  Klage  erhoben  werden.

ist  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  zugelassen,  selbst  wenn  die  Partei
für  ein  zu  eröffnendes  Streitverfahren  ein  rechtliches  Interesse  an  jener
Feststellung  hat.  Auch  eine  allgemeine  Inzidentfeststellungsklage  nach
§  280  3PO.  gibt  es  nicht.  Das  Verwaltungsstreitverfahren  kennt  zwar
Feststellungs=  und  Inzidentfeststellungsklagen,  aber  nur  bestimmte,  im
Gesetze  vorgesehene  (siehe  darüber  den  Abschnitt  „Arten  der  Klagen“).

Wenn  oben  gesagt  ist  „ohne  besondere  gesetzliche  Vorschrift  kein  Verwaltungsstreitverfahren“,
  so  ist  darunter  begriffen,  daß  nach  dem  G.  v.
27.  IV.  85  (GS.  127)  der  König  ermächtigt  ist,  für  Streitigkeiten,  die  nach
einem  Reichs  G.  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden  sind  (ogl.
z.  B.  §  58  Krank  V.  v.  10.  IV.  92),  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte,
  soweit  dieselbe  nicht  anderweit  gesetzlich  feststeht,  sowie  den  Instanzenzug
  durch  Verordnung  zu  bestimmen.  Davon  ist  vielfach  Gebrauch
gemacht  worden:  Vd.  v.  12.  IX.  85  (GS.  333),  v.  26.  VII.  86
(GS.  213),  v.  23.  III.  88  (GS.  73),  v.  28.  V.  90  (GE.  135),  v.