Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes .. .. 
Gegekalkrmässsss Münster, den 2. 12. 1915. 
Abt. Ib Ar. 38692. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 90 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
bestimmc ich hiermit folgendes: 
§ 1. 
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat 
sich binnen 8 Stunden nach seiner Ankunft 
am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines 
Passes oder des seine Stelle vertretenden 
behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und §2 
Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 
16. Dezember 19130 bei der Ortspolizeibehörde 
persönlich anzumelden. Die Zeit von 10 Uhr 
abends bis 4 Uhr nachts rechnet auf die 
Meldefrist nicht mit. 
Aber Tag und Stunde der Anmeldung 
Mmacht die Polizeibehörde auf dem Paß unter 
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk. 
*2. 
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 
bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort 
verläßt, sich binnen 8 Stunden vor der Abreise 
bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung 
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