Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

seines Passes oder des seinc Stelle vertre- 
tenden behördlichen Ausweises unter Angabe 
des Reisezieles und des genauen Reise- 
zweckes persönlich abzumelden. Der Tag 
der Abreise, der genaue Reise zweck und 
das Reiseziel werden von der Ortspolizei-- 
behörde wiederum auf dem Passe vermerkt. 
§ 3. 
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich 
oder unentgeltlich in seiner Behausung oder 
in seinen gewerblichen und dergl. Räumen 
(Gasthäusern. Pensionen usw.) für die Nacht 
(8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) oder 
einen Teil derselben aufnimmt, ist verpflichtet, 
sich über die Erfüllung der Vorschriften im 
§ 1 spätestens 8 Stunden nach der Aufnahme 
des Ausländers zu vergewissern, indem er 
sich überzeugt, ob Paß oder Ausweis von 
der Polizeibehörde abgestempelt ist, er hat 
im Falle der Aichterfüllung der Ortspolizei- 
behörde sofort Mitteilung zu machen. Die 
Zeit von 10 Uhr abends bis à Uhr nachts 
rechnet auf die Frist nicht mit. 
* . 
An-= und Abmeldung gemäß § 1 und 2 
kann miteinander verbunden werden, wenn 
der Aufenthalt des Ausländers an dem 
betreffenden Orte nicht länger als 21 Stunden 
dauert. 
8 5. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich 
an- und abmeldenden Ausländer Listen zu 
102
	        
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