Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

führen, die Namen, Alter, Staatsangehörig- 
keit, Paßnummer und Ari des Passes sowie 
Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der 
Abreise, das Reiseziel und den genauen 
Reisezweck angeben. Zugänge, Abgänge und 
Veränderungen dieser Liste sind täglich in 
den Landkreisen dem Landrat, in den Stadt- 
kreisen dem Polizeiverwalter (Polizeipräsident, 
Erster Bürgermeister), mitzuteilen. Die Po- 
lizeibehörden haben Vorsorge zu treffen, daß 
die Meldungen in der Zeit von 6 Uhr vor- 
mittags bis 10 Uhr abends jederzeit ent- 
gegengenommen werden können. 
§s 6. 
Die über den Aufenthaltswechsel von Aus- 
ländern und ihre Meldepflicht für die Dauer 
des Krieges erlassenen allgemeinen Bestim- 
mungen werden durch diese Bekanntmachung 
nicht berührt. 
Ebenso gilt diese Bekanntmachung nicht 
für den Personenverkehr im Grenzstreifen 
mit Holland für diejenigen Personen, die 
durch ihre Beschäftigung gezwungen sind, die 
Grenze regelmäßig zu überschreiten. (Arzte, 
Geistliche, Hebammen, ländliche Bewohner, 
Dienstboten, ländliche und gewerbliche Ar- 
beiter usw.) für die nach B 2 der Bekannt- 
machung vom 31. 12. 11 — Ib K Nr. 53138 
— anstelle des Passes ein Ausweis der 
Ortspolizeibehörde genügt. 
bils „Grenzstreifen“ gilt folgendes Ge- 
iet: 
103
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.