Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes »s- 
Generalkommando. Münster, den 7. 1. 1916. 
Abt. 1b Nr. 41988. 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung 
vom 2. Dezember 1915 — Abt. Ib Nr. 38692 
—Obetreffend Meldepflicht der Ausländer 
bestimme ich: 
1. Zu § 1 a. a. O.: Die Anmeldung ist in 
jedem Falle erforderlich, auch, wenn sich 
der Aufenthalt an einem Orte auf einc 
kürzere Zeit als 8 Stunden erstreckt. 
2. Zu § 2 a. a. O.: Die Abmeldung ist in 
jeddem Falle erforderlich, auch, wenn sich 
die Abwesenheit von dem Aufenthalts- 
orte auf eine nur kurze Zeit erstreckt. 
3. Ausnahmen von den Meldevorschriften 
der Bekanntmachung vom 2. 12 15 
können in besonderen Fällen von den 
Regierungspräsidenten zugelassen werden. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
106
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.