Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Vollmilch ober Magermilch die Verfügung 
vorzubehalten und sie zu einem etwa not- 
wendig werdenden Ausgleich zu verwenden. 
Die Herren NRegierungspräsidenten — die 
Fürstlichen Regierungen — werden ferner 
ermächtigt, auf Antrag der Lieferungspflich- 
tigen Ausnahmen von dieser Verordnung 
zuzulassen. 
Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 dieser 
Verordnung werden auf Grund des 8 9b 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom A. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu 
einem Fahre bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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