Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Armeekorps. 
Genalbertretendes, Münster, den 21. 1. 1916. 
Abt. Tb Nr. 1694. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachungen 
vom 21. A./17. 7. 1915 Ib Nr. 10097/19062“ 
bestimme ich folgendes: 
1. Reliefkarten jeder Art und jeden Maß- 
stabes, die deutsches oder besetztes feindliches 
Gebiet darstellen, dürfen weder angefertigt, 
noch verkauft oder sonst vertrieben werden. 
Ist eine solche Karte nach der Art ihrer 
Ausführung, auch im Falle einer Bergröße- 
rung, für militärische Zwecke offensichtlich 
unbrauchbar, so kann sie von dem stellver- 
tretenden Generalkommando, zu dessen Be- 
reich das dargestellte deutsche Gebiet gehört, 
freigegeben werden und zwar nach erfolgter 
Verständigung desjenigen stellvertretenden 
Generalkommandos, in dessen Bereich der 
Berleger seinen Sitz hat. 
Die Freigabeverfügung ist auf der Karte 
erkennbar zu machen. 
2. Von Städten, Ortschaften oder anderen 
Geländeabschnitten, die im Schugsstreifen 
liegen, können Karten im Maßstabe unter 
1.100000 (also von 1: 1 bis 1: 99999) 
in Adreßbüchern und anderen Nachschlage- 
werken, deren Gebrauch im allgemeinen 
Interesse liegt, verkauft, vertrieben oder ver- 
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* Seiten 33 und 66 des Beftes. 
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