Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII.Armeekorps.                                                                                            Stellvertretendes
Generalkommando.,  Münster,  den  21.  1.  1916.
Abt.   Ib  Nr.  1694.


Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachungen
vom  21.  4./17.  7.  1915  Ib  Nr.  10097/19062*
bestimme  ich  folgendes:

1.  Reliefkarten  jeder  Art  und  jeden  Maßstabes,
  die  deutsches  oder  besetztes  feindliches
Gebiet  darstellen,  dürfen  weder  angefertigt,
noch  verkauft  oder  sonst  vertrieben  werden.

Ist  eine  solche  Karte  nach  der  Art  ihrer
Ausführung,  auch  im  Falle  einer  Bergrößerung,
  für  militärische  Zwecke  offensichtlich
unbrauchbar,  so  kann  sie  von  dem  stellvertretenden
  Generalkommando,  zu  dessen  Bereich
  das  dargestellte  deutsche  Gebiet  gehört,
freigegeben  werden  und  zwar  nach  erfolgter
Verständigung  desjenigen  stellvertretenden
Generalkommandos,  in  dessen  Bereich  der
Verleger  seinen  Sitz  hat.

Die  Freigabeverfügung  ist  auf  der  Karte
erkennbar  zu  machen.

2.  Von  Städten,  Ortschaften  oder  anderen
Geländeabschnitten,  die  im  Schutzstreifen
liegen,  können  Karten  im  Maßstabe  unter
1.100000  (also  von  1:  1  bis  1:  99999)
in  Adreßbüchern  und  anderen  Nachschlagewerken,
  deren  Gebrauch  im  allgemeinen
Interesse  liegt,  verkauft,  vertrieben  oder  ver-+



 

*  Seiten  43  und  66  des  Heftes.
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