VII.Armeekorps. Stellvertretendes
Generalkommando., Münster, den 21. 1. 1916.
Abt. Ib Nr. 1694.
Im Anschluß an meine Bekanntmachungen
vom 21. 4./17. 7. 1915 Ib Nr. 10097/19062*
bestimme ich folgendes:
1. Reliefkarten jeder Art und jeden Maßstabes,
die deutsches oder besetztes feindliches
Gebiet darstellen, dürfen weder angefertigt,
noch verkauft oder sonst vertrieben werden.
Ist eine solche Karte nach der Art ihrer
Ausführung, auch im Falle einer Bergrößerung,
für militärische Zwecke offensichtlich
unbrauchbar, so kann sie von dem stellvertretenden
Generalkommando, zu dessen Bereich
das dargestellte deutsche Gebiet gehört,
freigegeben werden und zwar nach erfolgter
Verständigung desjenigen stellvertretenden
Generalkommandos, in dessen Bereich der
Verleger seinen Sitz hat.
Die Freigabeverfügung ist auf der Karte
erkennbar zu machen.
2. Von Städten, Ortschaften oder anderen
Geländeabschnitten, die im Schutzstreifen
liegen, können Karten im Maßstabe unter
1.100000 (also von 1: 1 bis 1: 99999)
in Adreßbüchern und anderen Nachschlagewerken,
deren Gebrauch im allgemeinen
Interesse liegt, verkauft, vertrieben oder ver-+
* Seiten 43 und 66 des Heftes.
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