Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Armeekorps. 
ellvertretendes » 
Generalkokennbor Münster, den 3.2. 1916. 
Abt. 10 Nr. 2425. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom d. 6. 1851 
verbiete ich 
die Ausstellung in Schausenstern und 
Läden und öffentliche Anpreisung felde 
postversandfähiger Pakete und Doppel 
briefe mit alkoholischen Getränken oder 
Essenzen zur Herstellung alkoholischer 
Getränke oder die allgemeine öffentliche 
Anpreisung derartiger Erzengnisse mit 
dem Zusatz: „fürs Feld“ oder „Feld- 
versand“ oder „für unsere Feldtruppen“ 
oder mit ähnlichen Wendungen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder, wenn mildernde 
Umstände vorhanden sind, mit Geldstrafe bis 
1500 Mark bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl.
	        
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