Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes ·- « 
Generalkommando. Münster, den 3. 2. 1916. 
Abt. Ib. Nr. 3088. 
In Ergänzung meiner Bekanntmachung 
vom 23. 11. 1915 — Ib Nr. 38520“ — be- 
stimme ich, daß auch die Entscheidung über 
Zulassung oder Ablehnung von Abbildungen 
auf Ansichtspostkarten, Briefbogenköpfen usw. 
den Landräten (Verwaltungsämtern) oder 
den Polizeiverwaltungen der kreisfreien 
Städte (Polizeidirektionen, Oberbürgermeister) 
überlassen wird. 
Ich ersuche um Veröfsentlichung. 
Es wird vorausgesetzt, daß Ausnahmen 
nur in ganz unbedenklichen Fällen zugelassen 
werden, wenn die Abbildung durchaus nicht 
geeignet ist, bei feindlichen Fliegerangriffen 
zur Aufklärung zu dienen. 
Der kommandierende Generat: 
Frhr. von Gayl. 
Geite 36 des Heftes. 
118
	        
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