Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Armeekorps. 
ellvertretendes --. - 
Senekakkommapdo·Munfterde118.2.1916. 
Abt.1ch-.580. 
Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom J. Juni 
1851 erlasse ich für die nach den bisherigen 
Bestimmungen zulässige Auszahlung von 
Guthaben und Abführung von Depots an 
feindliche Ausländer folgende Verordnung: 
An solche feindlichen Gläubiger, 
welche zwar innerhalb der besetzten 
Gebiete Belgiens und Rußlands ihren 
Wohnsitz haben (Bekanntmachung des 
Bundesrats vom A. 2. und 21. 10. 1915, 
Reichsgesetzblatt Seite 69 und 707), 
sich aber tatsächlich außerhalb dieser 
Gebiete und außerhalb des Deutschen 
Neiches aufhalten, darf die Auszahlung 
von Stammguthaben und die Abführung 
von Depots nicht, die Auszahlung von 
Zinsen aus denselben nur insoweit 
erfolgen, als sie zur Bestreitung des 
Lebensunterhaltes des Forderungs- 
berechtigten erforderlich sind. 
Das Verbot der mittelbaren Zah- 
lung nach dem feindlichen Auslande 
bleibt unberührt. Der Schuldner hat 
für solche Zinszahlungen die Genehmi- 
gung des Herrn Neichskanzlers nach- 
zusuchen. Z„ 
119
	        
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