Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes . % 
Generalkor#mumdeo. Münster, den 20. 2. 1916. 
Abt. 10 Nr. 5033. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § Db des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 3. 6. 1851 
bestimme ich: 
Das Verbreiten von Broschüren, Denk- 
schriften, Flugblättern oder sonstigen Preß- 
erzeugnissen ist verboten, wenn diese nicht die 
im Preßgesetz vom 7. 5.1874 vorgeschriebene 
Angabe über Namen und Wohnort des 
Druckers oder Verfassers oder Herausgebers 
tragen. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
I. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
oder wenn mildernde Umstände vorhanden 
sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mlk. bestraft, 
falls nach den allgemeinen Strafbestimmungen 
keine höhere Strafe verwirk ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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