Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Bundesrats über die Kartoffelversorgung vom 
9. Oktober 1915 (N. G. Bl. S. 647) § 14 und 
vom 7. Februar 1916 (N. G. Bl. S. 86) § 5 
die Versorgung der Bevölkerung übertragen 
ist, können, soweit es zur Versorgung der 
Bevölkerung für die Zeit bis zum 15. März 
1916 erforderlich ist, die Kartoffelvorräte, die 
sich in ihrem Bezirk im Gewahrsam von 
Verbrauchern befinden, übernehmen. 
Die Verbraucher sind zur käuflichen Aber- 
lassung verpflichtet. Erfolgt die Aberlassung 
nicht freiwillig, so gilt — und zwar insbe- 
sondere auch für die Festsetzung des Aber- 
nahmepreises — § 14 der Bundesratsverord- 
nung vom u. Aovember 1915(K.G. Bl. S. 728). 
Als Verbraucher gilt jeder, der in seinem 
Haushalt mehr Kartoffeln verbraucht, als er 
erzeugt. 
8 2. 
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die 
der Vorstand eines Stadt- oder Landkreises 
oder einer Gemeinde auf Grund dieser Ver- 
ordnung erlassen hat, wird gemäß § 9b des 
Belagerungszustandsgesetzes mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrase bis 
1500 Mk. bestraft. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
125
	        
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