Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
t « 
Stellvertretendes) Münster, den 16. 3. 1916. 
Abt. le Nr. 976. 
Unter Hinweis auf § Pb des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
werden alle Speditionsfirmen und Lagerhalter 
des Korpsbezirks, welche Güter, die zu Beginn 
des Krieges zur Räumung der Bahnanlagen, 
Bergung usw. aus den besetzten feindlichen 
Gebieten zurückgeführt und zwecks Freima= 
chung der Wagen entladen wurden, auf Lager 
haben, angewiesen, 
diese Güter sofort bei der Zentralstelle 
für Kriegsbeute des Kriegsministeriums 
anzumelden. 
Ausgenommen von der Meldepflicht bleiben 
nur solche Güter, welche auf Grund von 
Bundesratsverordnungen oder Erlassen des 
Kriegsministeriums bereits meldepflichtig sind. 
Zuwiderhandlungengegen diese Verordnung 
werden mit Gefängnisstrafe bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
bestraft. 
JZu Abwesenheit 
des kommandierenden Generals: 
v. Lueder, 
Generalleutnant. 
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