Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stello . 
Etgerakkäxkäzidiså Münster, den 27. 2. 1916.= 
Abt. Ih. Nr. 7052. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom u. Juni 1851 
verbiete ich 
bis auf weiteres, ohne vorherige schrift- 
liche Genehmigung des stellvertretenden 
Generalkommandos Nußbäume aller Art 
zu fällen, sowie Verträge abzuschließen, 
die auf den Erwerb nicht gefällter Auß- 
bäume gerichtet sind. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 1. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, oder wenn mildernde Umstände vor- 
handen sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark 
bestraft, falls nach den allgemeinen Straf- 
bestimmungen keine höhere Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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