VII. Armeekorps.
Stellvertretendes Müns ½.
Generalhommando. Münster, den 20. Febr. 1915
Abt. Ib. Nr. 5001.
Bekanntmachung.
Durch Ziffer II meiner Verfügung vom 9. Februar
1915 — Ib Nr. 3843 — wird der „Verkauf von Trink-
brauntwein jeder Art und jeder Preislage, sowie von
Weingeist und Sprit“ verboten. Der Zusatz: „also
auch der Verkauf von Num, Kognak, Arrak, Likör und
dergl.“ sollte klarstellen, daß auch diese Sorten als
Trinkbranntwein zu rechnen seien. An manchen Stellen
hat dieser Zusatz indessen zu der Auslegung Anlaß ge-
geben, daß der Ausschank dieser Spirituosen jederzeit
erlaubt und nur der Ausschank von gewöhnlichem Trink-
branntwein zu den angegebenen Zeiten verboten sei.
Wenn auch der Zusammenhang und der Wortlaut
der Bekanntmachung eine solche Auslegung ohne weiteres
als unzutreffend erkennen lassen, so gebe ich, um allen
Irrtümern vorzubengen, hiermit ausdrücklich und unter
Hinweis auf § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 bekannt:
„Das Verbot unter 1 meiner Bekanntmachung
bezieht sich auf den Ausschank von Trink-
brauntwein jeder Art und jeder Preislage,
sowie von Weingeist und Sprit, also auch auf
den Ausschank von Rum, Kognak, Arrak. Likör
und dergl.“
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.
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