Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Berichtigungen. 
1. Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 23. 12. 
1914 Abt. lb Ar. 52147 betr. die Angehörigen 
feindlicher Staaten (Seite 22) hat zu lauten: 
3. Der Wechsel des Aufenthaltsortes ist nur 
mit Genehmigung des stellvertretenden 
Generalkommandos gestattet. Zur Ge- 
nehmigung des Wechsels innerhalb des 
Korpsbezirkes sind die Regierungs-Präsi- 
denten, evtl. nach Benehmen unterein- 
ander, ermächtigt. 
2. Ziffer 5 der genannten Bekanntmachung 
hat zu lauten: x 
5. Die Reise ist ohne Unterbrechung und 
auf dem kürzesten Wege auszuführen. 
Nach der Ankunft hat sofortige Meldung 
bei der Polizei zu erfolgen. 
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