Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes Mür rrn 
eneralkommando. Mün ster, den 7. A. 1916. 
Abt. ID Nr. 13197. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9D des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. Juni 1851 
bestimme ich hiermit für das Gebiet des 
VII. Armeekorps: 
J. 
Druckschriften, die von dem Polizeipräsi- 
denten in Berlin in den amtlichen Listen 
(veröffentlicht im Preußischen Zentral-Polizei- 
Blatt) als „Schundliteratur“ bezeichnet sind 
(I der beigefügten Liste) oder künftig bezeichnet 
werden, sowie die unter II aufgeführten 
Druckschriften dürfen nicht feilgehalten, ange- 
kündigt, ausgestellt, ausgelegt oder sonst ver- 
breitet werden. 
II. 
Diese Druckschriften dürfen auch nicht unter 
verändertem Titel feilgehalten, angekündigt, 
ausgestellt, ausgelegt oder sonst verbreitet 
werden. 
III. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund 
des § 9b des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand bestraft. 
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