VII. Armeekorps.
Stellvertretendes
Generalhommando.
Abt. Ib. K Nr. 53138.
Bekanntmachung.
Durch Allerhöchste Verordnung vom 16. Dezember
1914 ist die Paßpflicht für das ganze Reichsgebiet
einheitlich geregelt worden. Dadurch treten wit dem
31. Dezember 1914 die diesseitigen Verordnungen
über das Paßwesen vom 30.Oktober 1914(1b Nr. 17754)
und 15. November 1914 (lb Nr. 25794) außer Kraft.
Es gelten statt dessen vom 1. Januar 1915 ab
folgende Bestimmungen:
A. Personenverkehr im allgemeinen.
1. Jeder Ausländer, der sich im Gebiet des Deutschen
Reiches aufhält, ist verpflichtct, sich durch einen
Paß über seine Person auszuweisen; eines Passes
bedürfen jedoch die bereits im Inland beschäftigten
ausländischen Arbeiter nicht, wenn und so lange
sic im Besitz der von der Deutschen Arbeiter-
zentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legiti-
mationskarten sind.“)
Jeder Deutsche oder Ausländer, der die Grenze
von oder nach Holland überschreiten will, ist ver-
pflichtet, sich durch einen Paß über seine Person
auszuweisen.
2. Der Paß muß mit einer Personalbeschreibung und
mit einer Photographie des Paßinhabers aus
neuest Zeit. mit dessen eigenhändiger Unterschrift
Münster, den 31. Tez. 1914.
*) Vgl. Bekanntmachung vom 13. Februar 1915.
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