16
unter der Photographic, sowie mit einer amtlichen
Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paß-
inhaber tatsächlich die durch die Photographie dar-
gestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig
vollzogen hat.
Die Photographie ist auf den Paß aufzukleben
und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel
etwa zur Hälfte auf dem Bild, zur anderen Hälfte
auf dem Papier des Passes angebracht ist.
Die unter Ziffer 2 vorgesehene amtliche Bescheini-
gung auf dem Paß muß von der zuständigen
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder
Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber
angehört, ausgestellt sein; im Auslande genügt
auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichs-
gebiet verwendet werden, bedürfen außerdem des
Visa einer deutschen diplomatischen oder konsula-
rischen Vertretung.
Aus dem feindlichen Auslande zurückkehrende
Deutsche, die nicht im Besitz eines Passes sind,
werden durch die Grenzüberwachungsstelle einem
Garnisonkommando zwecks Feststellung ihrer Per-
sönlichkeit und Unverdächtigkeit zugeführt.
B. Personenverkehr im Grenzstreifen.
Als Grenzstreifen wird ein Gebiet zwischen der
holländischen Grenze und einer nach beiden Seiten
hin von dem Kommandeur des Grenzschutzes näher
sestzulegenden Linie bezeichnet.
2. Für die Personen. die durch ihre Beschäftigung
gezwungen sind, die Grenze regelmäßig zu über-
schreiten (Arzte, Geistliche, Hebammen, ländliche=