Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

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unter der Photographic, sowie mit einer amtlichen 
Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paß- 
inhaber tatsächlich die durch die Photographie dar- 
gestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig 
vollzogen hat. 
Die Photographie ist auf den Paß aufzukleben 
und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel 
etwa zur Hälfte auf dem Bild, zur anderen Hälfte 
auf dem Papier des Passes angebracht ist. 
Die unter Ziffer 2 vorgesehene amtliche Bescheini- 
gung auf dem Paß muß von der zuständigen 
Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder 
Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber 
angehört, ausgestellt sein; im Auslande genügt 
auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichs- 
gebiet verwendet werden, bedürfen außerdem des 
Visa einer deutschen diplomatischen oder konsula- 
rischen Vertretung. 
Aus dem feindlichen Auslande zurückkehrende 
Deutsche, die nicht im Besitz eines Passes sind, 
werden durch die Grenzüberwachungsstelle einem 
Garnisonkommando zwecks Feststellung ihrer Per- 
sönlichkeit und Unverdächtigkeit zugeführt. 
B. Personenverkehr im Grenzstreifen. 
Als Grenzstreifen wird ein Gebiet zwischen der 
holländischen Grenze und einer nach beiden Seiten 
hin von dem Kommandeur des Grenzschutzes näher 
sestzulegenden Linie bezeichnet. 
2. Für die Personen. die durch ihre Beschäftigung 
gezwungen sind, die Grenze regelmäßig zu über- 
schreiten (Arzte, Geistliche, Hebammen, ländliche=
	        
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