Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes s- 
eneralkommando. Wünster, den 5. u. 1916. 
Abt. Ib Ar. 11026. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des 8 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom A. 6. 1851 ver- 
biete ich für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 
soweit dieser im Bereich des VII. Armee- 
korps liegt, ohne vorherige schriftliche Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde zahme Ka- 
stanien (Edelkastanien) zu fällen, oder Verträge 
abzuschließen, die auf den Erwerb nicht ge- 
fällter zahmer Kastanienbäume (Edelkastanien) 
gerichtet sind. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § ßb# 
des Gesetzes über den Belagerungszustand 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark be- 
straft, sofern nach den allgemeinen Straf- 
bestimmungen keine höhere Strafe verwirkt ist. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
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