Konsulat mit dem Antrag auf Erteilung
eines Dauersichtvermerks (Dauervisa) vor-
egen.
Hierbei ist der Machweis zu erbringen, daß
und wo der Paßinhaber eine feste Berufs-
tätigkeit ausübtoder ausüben wird; Industrie-
arbeiter haben eine polizeilich beglaubigte
Bescheinigung des Arbeitgebers über das
Arbeitsverhältnis und dessen voraussichtliche
Dauer beizubringen.
Soll sich die Berufstätigkeit auf mehr als
einen Ort erstrecken, wie möglicherweise bei
Arzten, Geistlichen, Landleuten, so ist auf
tunlichste Beschränkung der Zahl dieser Orte
Bedacht zu nehmen. Hierbei kann der Um-
fang der seither geübten Tätigkeit als Maß-
stab dienen.
3. Das Konsulat zieht Erkundigungen über
die Person des Paßinhabers, insbesondere
über dessen Zuverlässigkeit ein, und fragt
beim zuständigen Grenzschutzkommando an,
ob gegen die beantragte Erteilung des Sicht-
vermerks (2) Bedenken obwalten.
Das Grenzschutzkommando veranlaßt nach
seinem Ermessen ebenfalls Ermittelungen über
den Paßinhaber, namentlich über dessen beruf-
liche Tätigkeit (Ziff. 2 Abs. 3), bei einem
Arbeitsverhältnis durch Erkundigungen beim
Arbeitgeber und teilt, wenn es keine Be-
denken hat, dem Konsulat mit,
wo sich der Paßinhaber die erforderliche
militärische Durchlaßkarte (4) ausstellen
und aushändigen lassen kann,
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