Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Erteilung des konsularischen Sichtvermerks 
aufmerksam zu machen. 
Die erfolgte Meldung wird im Passe ver- 
merkt. 
8. Außer mit dem Ablauf der Geltungs- 
dauer verliert die Durchlaßkarte ihre Gültig- 
keit, wenn der Inhaber seine Arbeitsstelle 
wechselt oder seine Berufstätigkeit nicht mehr 
ausübt. 
Sie kann jedoch der eingetretenen Ver- 
änderung entsprechend umgeschrieben werden, 
wenn der Inhaber nur den Arbeitgeber oder 
nur den Arbeitsort wechselt. Wechselt er 
beides, so bedarf es stets der Ausstellung 
einer neuen Karte. In diesem Falle ist auch 
ein neuer Sichtmerk erforderlich. 
Das Grenzschutzkommando kann eine un- 
gültig gewordene Durchlaßkarte, sofern keine 
Umschreibung stattfindet, zur Ausreise für 
gültig erklären. 
9. Der Arbeitgeber hat der Polizeibehörde 
unverzüglich Meldung zu machen, wenn der 
Arbeiter die Arbeit nicht aufnimmt oder aus 
der Arbeit wegbleibt oder wenn das Arbeiks- 
verhältnis endigt, insbesondere wenn der 
Arbeiter die Arbeit verläßt oder einstellt. 
Die Polizeibehörde gibt die Meldung sofort 
dem Grenzschutzkommando unter Mitteilung 
der ANummer des Passes und der Dutchlaß- 
karte weiter. " 
Die zuständige Grenzübergangsstelle wird 
hiervon alsbald durch das Grenzschutz- 
kommando benachrichtigt 
159
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.