Erteilung des konsularischen Sichtvermerks
aufmerksam zu machen.
Die erfolgte Meldung wird im Passe ver-
merkt.
8. Außer mit dem Ablauf der Geltungs-
dauer verliert die Durchlaßkarte ihre Gültig-
keit, wenn der Inhaber seine Arbeitsstelle
wechselt oder seine Berufstätigkeit nicht mehr
ausübt.
Sie kann jedoch der eingetretenen Ver-
änderung entsprechend umgeschrieben werden,
wenn der Inhaber nur den Arbeitgeber oder
nur den Arbeitsort wechselt. Wechselt er
beides, so bedarf es stets der Ausstellung
einer neuen Karte. In diesem Falle ist auch
ein neuer Sichtmerk erforderlich.
Das Grenzschutzkommando kann eine un-
gültig gewordene Durchlaßkarte, sofern keine
Umschreibung stattfindet, zur Ausreise für
gültig erklären.
9. Der Arbeitgeber hat der Polizeibehörde
unverzüglich Meldung zu machen, wenn der
Arbeiter die Arbeit nicht aufnimmt oder aus
der Arbeit wegbleibt oder wenn das Arbeiks-
verhältnis endigt, insbesondere wenn der
Arbeiter die Arbeit verläßt oder einstellt.
Die Polizeibehörde gibt die Meldung sofort
dem Grenzschutzkommando unter Mitteilung
der ANummer des Passes und der Dutchlaß-
karte weiter. "
Die zuständige Grenzübergangsstelle wird
hiervon alsbald durch das Grenzschutz-
kommando benachrichtigt
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