Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Bewohner, Dienstboten, ländliche und gewerbliche 
Arbeiter) genügt an Stelle des Passes ein Ans- 
weis der Ortspolizeibehörde. Dieser Ausweis 
muß eine Personalbeschreibung des Inhabers, seine 
eigenhändige Unterschrift, seine Photographie aus 
neuester Zeit und den Stempel der # Ortspolizei- 
behörde, halb auf dem Bild, und halb auf dem 
Papier des Ausweises, tragen und von der Orts- 
polizeibehörde unterschrieben sein. 
C. Kraftfahrzeugverkehr. 
Das Überschreiten der Grenze nach oder von Hol- 
land im Kraftfahrzeug ist nur mit jebesmaliger 
Genehmigung des stellvertretenden Generalkomman- 
dos des VII. Armeekorps zulässig. 
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn die 
Insassen und Führer des Kraftwagens mit der 
unverdächtigen unterschriebenen und abgestempelten 
Genehmigung zum Überschreiten der Grenze seitens 
einer Immediatstelle (Reichskanzler, Ministerien, 
Generalstab, stellvertr. Generalstab, Admiralstab, 
Oberste Heeresleitung, Armee-Oberkommandos, 
Marinestationen, Generalkommandos und stellvertr. 
Generalkommandos) versehen sind. 
Innerhalb des Grenzgebiets, d. i. das Gebiet 
zwischen der deutsch-holländischen Grenze und der 
Eisenbahn Salzbergen — Rheine — Dorsten, Lauf 
der Lippe bis zur Mündung in den Rhein, sowie 
die Kreise, Cleve, Mörs, Geldern, Crefeld (Stadt 
und Land) ist der Kraftsahrzeugverkehr nur unter 
folgenden Bedingungen gestattet: 
a) alle Insassen von Kraftfahrzeugen, auch die 
Führer müssen einen von der Polizeibehörde 
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